Startseite › Foren › Laufender Bezug › Arbeitsverhältnis bzw. Dienstvertrag
- Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 Jahre, 10 Monate von Catwomen.
-
AutorBeiträge
-
24.10.2014 um 12:27 Uhr #16675ReMatBrwTeilnehmer
Liebe Forenteilnehmer!
Ich bin momentan mit einem etwas komplexeren Fall beschäftigt und würde Eure geschätzte Hilfe benötigen:
Folgend möchte ich euch die Darstellungen des Falles beschreiben:
Ein Mitarbeitern (Hausarbeiterin) ist bei unserer Wohnungsgenossenschaft angestellt und betreuet 4 Wohnhäuser (Reinigungsarbeiten). Sie bekommt für jedes Wohnhaus einen eigenen Lohn, dies ergibt aber in Summe Ihr Gesamtbrutto. Eines dieser Objekte ist ein Mietkaufobjekt und begründet mit 01.01.2015 Wohnungseigentum. Dies bedeutet, dass dieses Objekt wie eine selbstständige Firma zu behandeln ist, somit muss der Lohnanteil für dieses Objekt separat abgerechnet werden. Über die Mitarbeitern gibt es noch folgendes zu sagen: Sie hat Ihr Dienstverhältnis zum 01.01.2001 begonnen und unterliegt somit der Abfertigung alt.Nun meine Fragen zum oa. Fall:
1.) Muss das Dienstverhältnis mit diesem Objekt einvernehmlich gelöst werden?
– Wenn ja, besteht dann auch Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung alt für dieses Objekt?
2.) Wenn ein neues Dienstverhältnis begründet wird, muss der „Naturalmonat“ bei der Abfertigung neu eingehalten werden?
3.) Muss mit der neuen Firma (Eigentümergemeinschaft) ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen werden?
4.) Können Vordienstzeiten für den Urlaubsanspruch angerechnet werden?
oder beginnen die Anspruch Krank und Urlaub wieder bei null.
5.) Wie sieht es mit der Abfertigung neu aus? Muss hier ein Vertrag mit der Abfertigungskasse und der WEG gemacht werden?Für Eure Rückantwort bedanke ich mich jetzt schon im Vorhinein!
Vielen Dank!
11.1.2015 um 21:30 Uhr #24776Hallo!
Ein interessanter Fall, hat sich schon eine Lösung gefunden?
Gefühlsmäßig hätte ich zuerst auf klarer Fall von AVRAG getippt,
Nach überfliegen dieses Links scheint es aber nicht eindeutig zu sein. ❓
http://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CB8QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.wkv.at%2Fdownloads%2Fsp%2FInfo-Blaetter%2FBetriebsuebergang.doc&ei=jNqyVJSbEdTrasrKgPAG&usg=AFQjCNEiUEyhPOugy1o8C3XdwE5-NUX7sA&sig2=PjChRn057kimz6Cp4IHg9w&bvm=bv.83339334,d.d2s
Auszug aus dem Link von der Wirtschaftskammer „Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgt bei allen im übergehenden Betrieb (Betriebsteil) beschäftigten Arbeitnehmern und Lehrlingen (Änderungsanzeige an die Lehrlingsstelle). Hingegen gehen diejenigen Arbeitnehmer nicht über, die zwar auch für den übergehenden Betrieb (Betriebsteil), nicht aber in diesem tätig sind (z.B. in den übergehenden Bereich nicht eingegliedertes und diesem daher nicht zuzuordnendes Verwaltungspersonal oder Reinigungskräfte). Bei Tätigkeit in verschiedenen Betriebsbereichen kommt es auf den überwiegenden Einsatzbereich an. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine einvernehmliche Klärung unter Einbindung der betroffenen Arbeitnehmer.“Poste bitte welche Lösung du angewendet hast, ist für alle ein sehr interessanter Fall.
Variante a) Einigung auf AVRAG Übergang
– 3/4 des Gehalts weiterhin über Wohnungsgenossenschaft
– 1/4 des Gehalts über neue Eigentümergemeinschaft (neuer Dienstvertrag ab 1.1.2015 mit AVRAG Anrechnung ab 2001 für Abfertigung. Urlaub darf anteilig mitgenommen werden)Variante b) Entscheidung für Teilung
– 3/4 des Gehaltes weiterhin über Wohnungsgenossenschaft – einvernehmliche Änderung oder Änderungskündigung
– 1/4 des Gehalts über neue Eigentümergenossenschaft mit neuem DV ab 1.1.2015 und Abf. neu ab 1.2.2015Bin gespannt, kann auch sein das ich auf dem Holzweg bin. FÜR RISIKEN UND NEBENWIRKUNGEN….. 😆
-
AutorBeiträge
- Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.