Arbeitssuchetage auch bei einvernehmlicher Lösung

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  • #14206

    Hallo

    Frage: gibts die AS-Tage auch bei einvernehmlicher Lösung?
    Ungekürzt, also 1/5 der NAZ ?
    Danke für eure Hilfe 😀

    #19420

    Hallo!

    Nein. Die Freizeit während der Kündigungsfrist gibt es nur bei der Kündigung durch den Dienstgeber. Dem Angestellten oder Arbeiter ist dann während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich 1/5 der Arbeitszeit freizugeben…

    Lg Andrea

    #19421

    Hallo Claudschi + Andrea!

    Bitte auch den KV beachten. Da könnte eine andere Regelung enthalten sein.

    LG

    #19422
    Martin
    Teilnehmer

    Die Postensuchtage gibt es auch bei einvernehmlicher Lösung.

    Ich zitiere aus den Erläuterungen zum AngG von MANZ
    § 22 AngG, Erläuterung E8.

    „Die Freizeit zur Postensuche gebührt auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. SZ32/145 = Arb 7140.“

    #19423

    Servus Martin!

    Verstehe ich eigentlich nicht.
    § 22/(1) AngG ist eigentlich eindeutig:

    § 22. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

    Gibt’s da noch irgendeine detailiertere Unterlage dazu?

    Liebe Grüße

    #19424
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Da hat mich einmal die AK darüber belehrt. Daraufhin habe ich bei der WKÖ die Bestätigung erhalten. Mit Hinweis auf das o.a. Kommentar. Die Rechstmeinung hätte sich so entwickelt da oft DG-Kündigungen in einvernehmliche Lösungen umgewandelt werden und bei einer einvernehmlichen Löusung ebenfalls ein „Wille des Dienstgebers“ erkennbar ist.

    #19425

    Hallo Martin!

    Danke für die Info.
    Dann müsste ich praktisch bei der „einvernehmlichen Lösung“ auch einvernehmlich vereinbaren, dass es keinen Postensuchtag bis zum Ende des DV gibt. Das sollte dann doch halten, oder?

    Liebe Grüße

    #19426
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Roland!

    Da ich keine Judikatur zu diesem Thema finde, hätte ich folgende Lösungsansätze:

    1.)
    Entfall auf Postensuchtage wird vereinbart, der Angestellte hat laut § 8/3 AngG jedoch Anspruch auf Freistellung wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.

    2.)
    Der Angestellte wiederruft diese Vereinbarung auf Hinweis auf ABGB § 879 (Verstoß gegen die guten Sitten)

    3.)
    Man könnte es mit der Drucktheorie versuchen. Dazu gibt es genug Beiträge im Internet.
    Wengleich das Arbeitsverhältnis sich schon in Auflösung befindet, besteht noch ein „Druck“ hinsichtlich des Dienstzeugnisses und die verbliebene Arbeitszeit im Unternehmen.
    Siehe auch Prüfungsfrage Nr. 30 bei: http://209.85.129.104/search?q=cache:_SjtJBbLyagJ:www.rechtsfreund.at/Skriptum_Arbeitsrecht.doc+drucktheorie&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=at&client=firefox-a

    Aber da man sich bei einer einvernehmlichen Lösung meist im Guten trennt, sollten die getroffenen Vereinbarung gehalten werden.
    Sollte ein Dienstnehmer denoch nach Beendigung des Dienstverhältnis auf Auszahlung der Postensuchtage (in Höhe wie bei UEL) klagen, könnte er recht bekommen. Unter diesem Gesichtspunkt würde ich den Verzicht auf Postensuchtagen nicht schriftlich in der Auflösungsvereinbarung niederschreiben.

    Aber, da ich keine Judikatur zu genau diesem Thema gefunden habe, gibt dies lediglich meine heute persönliche Meinung wieder.
    Ich freue mich auf Wortmeldungen.

    Schönes Wochenende

    Martin

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