Hallo Roswitha!
Der Pauschbetrag für die Krankendiätverpflegung wird einfach durch Ankreuzen auf der AN-Veranlagung Punkt 8.8 geltend gemacht.
Es stellt sich noch die Frage nach dem Grad der Behinderung, der unter dem Punkt 8.7 eingetragen werden kann, da gibt es dann zusätzlich pauschale Freibeträge, es könnten aber auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Eintragung der Medikamente unter Punkt 8.12.
Sollte der Pauschbetrag nicht geltend gemacht werden, sondern die tatsächlichen Kosten, erfolgt eine Eintragung in den Punkt 8.13.
Leider habe ich erst jetzt gelesen, dass deine Klientin Mindestpensionistin ist – hier werden die außergewöhnlichen Belastungen zu keiner Steuererparnis führen, weil bei einer Mindestpension keine Lohnsteuer anfällt – sorry.
Zusatz: Was in diesem Fall noch eventuell möglich wäre, ist ein Antrag auf KESt-Rückerstattung (Formular E3), da die Einkünfte (wahrscheinlich) unter 11.000 Euro liegen.
Da ließe sich vielleicht ja doch noch was machen!
LG