Hallo liebe Forumsmitglieder!
Bei niedrigem Einkommen reduziert sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag oder entfällt zur Gänze (Staffelung).
Laut Arbeitsbehelf 2009 S. 35 gilt dies auch für Sonderzahlungen. Mehr steht zu den Sonderzahlungen leider nicht drinnen und konnte ich auch nichts anderes aus dem Internet finden.
In der Regel werden ja 2 Sonderzahlungen in der selben Höhe wie das Monatsgehalt/-lohn anfallen und dann stellt sich für mich die Frage, ob für beide Sonderzahlungen getrennt die ALV-Staffelung gilt? Oder beide SZ zusammen?
Und was ist dann mit einer dritten Sonderzahlung?
Oder wie ist bei aliquoten Sonderzahlungen beim Eintritt unterm Jahr vorzugehen?
Hier könnte die monatliche Beitragsgrundlage ja weit über der ALV-Staffelung sein,
aber die Sonderzahlungen getrennt oder sogar zusammen innerhalb der ALV-Staffelung!
Hat sich da jemand schon im Detail damit beschäftigt?
Danke im voraus,
Susanne