Arbeitslosengeld/Geschäftsführer

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  • #13803

    Liebes Forum!

    Vielleicht kann mir jemand Info darüber geben, ob ein Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH (im Firmenbuch bereits eingetragen), die den Geschäftsbetrieb mit 01.01.2007 aufnimmt, Arbeitslosengeld bis 31.12.2006 beziehen kann. Der Geschäftsführer (25%iger Gesellschafter) ist derzeit bei dieser GmbH geringfügig gemeldet, da Vorbereitungsarbeiten in geringem zeitlichen Ausmaß durchgeführt werden müssen. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat er im Zuge einer vorhergehenden Tätigkeit bei einer anderen Firma erworben.

    Soviel ich weiß, ist ein Geschäftsführer vom AL-Geld-Bezug ausgeschlossen, solange er im Firmenbuch eingetragen ist (jedenfalls ist das so, wenn er im Anschluß an die Geschäftsführertätigkeit „stempeln“ will). Gilt dies auch für beginnende Geschäftsführertätigkeit?

    lg und schönes Wochenende, Sylvia

    #18576

    Liebe Sylvia!

    Wenn Sie sich die VwGH-Entscheidung 99/08/0022-7 vom 20. Februar 2002 aus dem RIS herunterladen, werden Sie handfeste Argumente finden, welche gegen Arbeitslosigkeit im vorliegenden Fall sprechen.

    Ein kleiner Auszug daraus:

    Das
    Anstellungsverhältnis und der gesellschaftsrechtliche
    Bestellungsakt des Geschäftsführers einer GesmbH haben im Kern
    regelmäßig ein und dieselbe Hauptleistungspflicht des
    Geschäftsführers zum Gegenstand; die Pflicht des bestellten
    Geschäftsführers zur Geschäftsführung ergibt sich nämlich im
    Allgemeinen nicht erst durch den (zB nachfolgenden)
    Anstellungsvertrag, sondern schon aus dem (wirksamen)
    gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt, sodass zu Recht (in
    solchen Fällen) von einer bloßen Ergänzung des Organverhältnisses
    durch den Anstellungsvertrag, nicht aber von einem vom
    Funktionsverhältnis völlig unabhängigen Dienstverhältnis die Rede
    sein kann (vgl. das Erkenntnis vom 17. Jänner 1995,
    Slg. Nr. 14194/A, mit zahlreichen Literaturhinweisen).
    ………………………………………………………………………………..

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    #18577

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Vom AMS Klagenfurt habe ich folgende Info dazu erhalten:
    „Da der Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt wurde, erweist sich eine definitive Antwort als schwierig. Die wesentliche Frage ist, ob die geringfügige Beschäftigung dem AMS zeitgerecht gemeldet wurde?
    Gemäß § 50 AlVG hat der Arbeitslose diesbezüglich eine Meldepflicht. Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass eine geringfügige Beschäftigung dem Leistungsbezug nicht entgegensteht, sofern der Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung in eine Vollbeschäftigung nicht während eines laufenden Beitragszeitraumes (also innerhalb eines Kalendermonates) erfolgt.In dieser Konstellation wäre Arbeitslosigkeit ab Beginn der Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld scheint – sofern die geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet wurde – somit bis zum 31.12.2006 gegeben zu sein. Eine endgültige Beurteilung kann natürlich nur anhand des konkreten Sachverhaltes erfolgen. „

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