Arbeitnehmerveranlagung – Kinderbetreuung abschreiben

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  • #15889

    Hallo,

    wir haben eine kleine Tochter auf die die Nachbarin (mit pädagogischer Ausbildung) im Laufe von 2010 einige Male aufgepasst hat und wir haben dafür in Summe ein paar hundert EUR bezahlt.
    Dieses Geld kann ich ja scheinbar bei der Arbeitnehmerveranlagung abschreiben. Jetzt stellt sich aber für mich die Frage – wie hoch darf die Studentin dazuverdienen (hat sonst keinen Job) ohne dass sie administrative Probleme wie Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kindergeld, etc. bekommt.

    Gibts da eindeutige Grenzen für 2010 ?
    Wäre toll wenn da jemand eine Ahnung hat 🙂

    lG
    Gawan

    #23258

    Hallo,

    1.) Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung:

    Seit 01.01.2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
    Ohne Selbstbehalt! (bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10.Lebensjahr vollendet)

    Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt.

    Beachte:

    Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen. Diesen 7 Jahre aufbewahren.

    2.) Betreuungsperson abgabenrechtlich:

    ESt

    Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, erzielt die Betreuungsperson Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (bis 11.000,- € steuerfrei) Anmeldung Gewerbe, FA und SV

    SV

    Sozialversicherungsrechtlich sind pädagogisch qualifizierte Personen als „Neue
    Selbstständige“ anzusehen. Sie unterliegen daher der Pflichtversicherung in der
    Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, wenn ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit den
    Betrag von 6.453,36 Euro übersteigen oder – falls daneben noch andere Erwerbseinkünfte
    bzw. Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen wurden – 4.292,88 Euro übersteigen

    USt (eventuell)

    Familienbeihilfe

    Grenzen bei Beihilfen:

    Grundsätzlich gelten derzeit verschiedene Zuverdienstgrenzen: Für die Bezieher von Familienbeihilfe liegt diese bei 9.000,- Euro im Jahr. Wer mehr verdient, muss die bezogene Familienbeihilfe für das betreffende Jahr zurückzahlen. Bei der Studienbeihilfe ist die Einkommensgrenze 8.000,- Euro jährlich, allerdings wird bei einem Einkommen darüber lediglich jener Betrag von der Beihilfe abgezogen, der „zu viel“ verdient wurde.

    Zu beachten ist, dass die Beihilfestellen unterschiedliche Auffassungen von „Einkommen“ haben. Zum Beispiel zählt die Waisenpension bei der Studienbeihilfe als Einkommen, nicht aber bei der Familienbeihilfe.

    Information des BMF; Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung:

    http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Kinderbetreuung/Documents/Bürgerinfo,%204.12.2009.pdf

    BMWFj über die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:

    http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Kinderbetreuung/Seiten/SteuerlicheAbsetzbarkeit.aspx

    Hoffe das hilft.

    Lg

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