Hallo,
ich würde hier § 69 EStG anwenden!
„Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von:
+ ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,
+ Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen usw.
die ununterbrochen NICHT LÄNGER ALS EINE WOCHE beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den üblichen Besteuerungsbestimmungen mit einem Pauschbetrag gestatten.
2 % des vollen Betrages der Bezüge (Bruttobezüge).
Grenzen sind
Taglohn: € 55,-
Wochenlohn € 220,-
Diese pauschalierten Einkünfte scheiden bei der Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung aus.
Ansonsten sind die anderen Besteuerungsbestimmungen anzuwenden: 730,- Freibetrag bei Selbständigen Einkünften.