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- Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahre, 10 Monate von stevenson.
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17.1.2008 um 20:42 Uhr #14373
Bitte um Hilfe!
Ich habe eine DN, die hat in den vergangenen Jahren eine Ausbildung (Umschulung) zur Krankenpflegerin gemacht. In dieser Zeit stand sie in keinem Dienstverhältnis. Sie hatte bloß eine Jobzusage.
Ist praktisch ein Wiedereinstieg, wobei sie erheblich zum Familieneinkommen beiträgt.Seit 2007 ist sie nun in einem aufrechtem Dienstverhältnis.
Meine Frage nun: Kann ich die angefallen Werbungskosten (Fahrtkosten,Diäten, Kurskosten) der Vorjahre bei der Arbeitnehmerver-
anlagung 2007 geltend machen?Was bedeuten vorweggenommene Werbunskosten?
Bitte um Antwort!
Danke Andrea Gruber
18.1.2008 um 1:36 Uhr #19792Hallo Andrea!
Leider nein – siehe RZ 233 aus den LSt-RL:
5.1.2 Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs
5.1.2.1 Abflussgrundsatz
233
Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden, (siehe § 19 EStG 1988). Werden Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führt bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die Rückzahlung zu
Werbungskosten.Zu den vorweggenommenen Werbungskosten die RZ 230 aus den LSt-RL:
5.1.1.3 Vorweggenommene Werbungskosten
230
Werbungskosten können bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 15.1.1981, 1817/79; VwGH 28.5.1986, 85/13/0045) und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (VwGH 23.6.1992, 92/14/0037), beispielsweise Aufwendungen durch Vorstellungsreisen oder
Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung.Alles klar?
Liebe Grüße
18.1.2008 um 8:11 Uhr #19793Danke für Deine Hilfe!
Eine Frage hätte ich noch: Wie weit zurück kann man eine Arbeitnehmer-
veranlagung wieder aufrollen.
Für die letzten 5 Jahre habe ich beim Finanzamt schon eine Aufrollung
der Einkommenssteuerbescheide beantragt, da Sonderausgaben vergessen wurden, zu beantragen.Nur kann ich noch weiter retour gehen? Es wurde nämlich vergessen, das Sonderausgabenerhöhungspauschale für 3 Kinder zu beantragen.
Danke Andrea
18.1.2008 um 16:24 Uhr #19794Liebe Andrea,
meinst du prinzipiell die Wiederaufnahme des Verfahrens – die Aufrollung kenne ich nur in der LV 🙂
Wie auch immer…eine Arbeitnehmerveranlagung ist prinzipiell nur für die letzten 5 Jahre möglich. Wurde die Erklärung bereits veranlagt, so gilt die Berufungsfrist von einem Monat für Berichtigungen oder Einwendungen jedweder Art.
Wenn Du nach der Berufungsfrist drauf kommst, dass Du was vergessen hast, ist rechtlich gesehen, der Zug abgefahren. (Rechtssicherheit vor Rechtsklarheit). So gesehen wurde dir bereits für die Veranlagungen der letzten 5 Jahre seitens der Behörde entgegen gekommen.
Du kannst versuchen eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen anzuregen – Rechtsanspruch hast du darauf allerdings keinen.LG
Stefan -
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