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Martin aktualisiert.
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17.11.2006 um 9:58 Uhr #13801
Hallo an alle!
Also zur Zeit haben wir folgendes Problem. Eine Dienstnehmerin ist nun in Karenz und geht während dieser bei einem anderen Dienstgeber für ca. 25 Std. pro Woche arbeiten. Darf sie dies auch ohne eine Vereinbarung von ihrem Hauptdienstgeber? So weit ich weiß, braucht sie nämlich eine Zustimmung des Hauptdienstgebers und wenn sie diese nicht hat, kann er sie entlassen, stimmt dies oder bin ich im hier im Unrecht?
Bitte um eure Mithilfe!
Danke schon mal im Voraus17.11.2006 um 13:36 Uhr #18566Liebe/r VSDG,
will eine Arbeitnehmerin während einer Karenz bei einem anderen Arbeitgeber über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, ist dies laut MSchG ausdrücklich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers des karenzierten Dienstverhältnisses erlaubt.
Eigenmächtige, dh ohne Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübte andere Beschäftigungen beenden daher ex lege den Karenzanspruch der Arbeitnehmerin. Somit hat der Arbeitgeber das Recht, den Wiederantritt des Dienstes zu verlangen. Wird der Dienst trotz des Verlangens des Arbeitgebers nicht angetreten, kann das einen Entlassungsgrund darstellen.
Erfährt der Arbeitgeber nichts von der anderen Beschäftigung oder verlangt er den Dienstantritt nicht, bleibt die Karenz aufrecht.
WICHTIG: Die Tatsache der eigenmächtigen Nebenbeschäftigung ist für sich allein grundsätzlich noch kein Entlassungsgrund. Erst wenn der Arbeitgeber den Entfall des Karenzanspruchs geltend macht und den Dienstantritt verlangt, kommt im Falle des Nichtantritts des Dienstes ein Entlassungsgrund in Frage.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft22.11.2006 um 8:40 Uhr #18567Lieber Herr Kraft!
Dankeschön für die Auskünft!! Hat mir echt weitergeholfen.
Lg vsdg24.11.2006 um 11:12 Uhr #18568Liebe Forumsmitglieder,
jetzt habe ich noch eine zusätzliche Frage zu diesem Thema.
Wie kann ich die Zuverdienstgrenze von € 14.600,– im Jahr erreichen, wenn ich
1. beim selben DG nur geringfügig Beschäftigt sein darf und
2. eigenmächtig keine weitere Beschäftigung eingehen darf.Liebe Grüße
Gudrun
25.11.2006 um 6:12 Uhr #18569Hallo Gudrun!
Das Problem mit der Zuverdienstgrenze besteht meist nicht während der arbeitsrechtlichen Karenz, sondern erst nachher, wenn die DN nach 2 Jahren wieder in den Betrieb kommt und für ein weiteres halbes (oder auch ganzes Jahr) das Kinderbetreuungsgeld beansprucht.
Während der arbeitsrechtlichen Karenz könnte es nur dann zu einem Problem werden, wenn die DN (für max. 13 Wochen im vollen Karenzjahr möglich, ohne Karenzanspruch zu verlieren!) über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt wird.
Schöne Grüße
26.11.2006 um 10:22 Uhr #18570Hallo Gudrun!
Deine Dienstnehmerin könnte auch andere Einkünfte:
Vermietung, Verpachtung, Zins- Kapitaleinkünfte etc. haben. -
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