Sehr geehrter Herr Gerhartl !
In einer Aussendung der AK – Oberösterreich vom 03.01. 2011 ( Hompage AK OÖ ) wurden 2010 über 70 ( ! ) Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS- OÖ durch die Oberbehörde aufgehoben, weil Zuweisungen zu Maßnahmen wie Kurse , Schulungen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt für „Kunden“ des AMS- OÖ vorgenommen wurden, nicht den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG entsprachen.
Es liegt somit die Annahme nahe , dass offenbar in den regionalen Geschäftsstellen des AMS OÖ Vollzugsdefizite vorliegen, ansonsten es nicht zu so vielen Aufhebungen von Bescheiden durch eine AMS Oberbehörde gekommen.
Fragen :
Sind Ihnen solche Zahlen auch in anderen Bundesländer bekannt ?
Wenn ja , in welchen Bundesländern und wie viele.
Werden in anderen Bundesländern gemäß einer Dienstanweisung vom 31.03.2005 GZ LGSW / SfA/ ALV / 0552 / 2005 des AMS die Verfahren nach § 9 und 10 AlVG entsprechend so vollzogen wie es § 9 Abs. 8 AlVG und die Rechtsprechung des VwGH vorsieht ?
Welche Ermittlungs-und Begründungs – Pflichten hat das AMS bevor eine Zuweisung zur Maßnahme einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder einer Maßnahme zur Nach- oder Umschulung , getroffen werden und dem AMS Kunden ein Maßnahmenauftrag erteilt wird ?
Hat der AMS Kunde das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zuweisung der Maßnahme , bevor eine Bezugssperre verhängt wurde.
Welche Gründe können vom AMS Kunden geltend gemacht werden , wenn das AMS vor der Zuweisung einer Maßnahme seinen Verpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist.
In Erwartung auf Ihre fachkundige Antwort verbleibe ich
mfg.AlVG