Anstellungspflicht nach Karenzende

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  • #13169

    Hallo!

    Eine Dienstnehmerin von uns ist bis April 2006 noch in Karenz. Sie hat jetzt angefragt, ob und wann sie wieder bei uns beginnen kann zu arbeiten.
    Wir haben jetzt das Problem, dass der Betriebssitz der Firma in Vorarlberg (in der sie vor der Karenzzeit angestellt war) nicht mehr existiert. Die Firma gibt es zwar noch, jedoch mit Betriebssitz in der Steiermark!
    Wenn die Dienstnehmerin nun darauf besteht, dass sie weiter beschäftigt wird, können wir als Dienstgeber dann verlangen, dass sie die Arbeit in der Steiermark aufnehmen muß? Wenn dem so ist und die Dienstnehmerin erklärt uns, das dies nicht möglich ist, ist sie dann gezwungen, das Dienstverhältnis selber zu kündigen?

    Ich freue mich in Bälde von ihnen zu hören!

    Vielen Dank schon mal und schöne Grüße aus dem Ländle!
    Ulli Helbock

    #17014

    Servus Ulli!
    1. Schau in den Dienstvertrag. Was steht dort unter Dienstort?
    Ist der Dienstort in Vorarlberg, muß der DN nicht in die Steiermark arbeiten kommen.
    Wenn: „Der Dienstort ist der jeweilige Betriebssitz des Dienstgebers“ – hier müsste der DN folgen.
    …und wenn nichts im DV steht, muß der DN folgen, sofern ihm dies „zumutbar“ ist.
    Da hat es einmal ein Urteil gegeben das eine Distanz von 40 KM unzumutbar sind. (OGH 14.6.2000, 9 Ob A 48/00z)

    Grüsse Martin

    #17015

    Maßgeblich ist, welchen Dienstort man mit der noch in Karenz befindlichen DN vereinbart und in den Dienstvertrag aufgenommen hat.
    Steht im Dienstvertrag z.B.: „Ihr Dienstort ist Bludenz“, wird man ihr das Angebot einer Übersiedlung wohl machen können. Die DN wird dies aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen und wohl begründet vorzeitigen austreten. Selbstverständlich kann auch der DG die Kündigung aussprechen. Endabrechnungsmäßig bringt es grundsätzlich ein und dasselbe Ergebnis.
    Steht im Dienstvertrag aber z.B.: „Ihr Dienstort ist Bludenz; dem DG steht es aber zu sie jederzeit im Bereich des Unternehmens einem anderen Diestort zuzuteilen“, wird die DN folgen müssen. Kann sie das aus privaten oder sonstigen Gründen nicht, wird sie wohl kündigen.

    #17016
    Martin
    Teilnehmer

    Nachtrag:

    Bei unseren deutschen Nachbarn ist die Unzumutbarkeit der Distanz für eine Übersiedlung folgendermaßen beschrieben:

    LAG Hessen: Verlagerung des Arbeitsortes
    Verlegt der Arbeitgeber die gesamte Betriebsstätte an einen anderen Ort, hat er die individualvertraglichen Grenzen hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung zu beachten. Bei einer Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte von 270 Kilometern gibt es keine allgemeine Folgepflicht des Arbeitnehmers und keine entsprechende Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, so das LAG Hessen.

    Eine mittlerweile gekündigte Arbeitnehmerin hatte sich nach Rückkehr aus der Elternzeit geweigert die Arbeit in der verlagerten Betriebsstätte aufzunehmen und erfolgreich auf vertragsgemäße Vergütung geklagt. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist die Klägerin nicht zur Arbeitsleistung in der neuen Betriebsstätte verpflichtet gewesen (LAG Hessen, Urt. v. 14.06.2007 – 11 Sa 296/06).

    Ob sich die österreichische Judikatur auch in diese Richtung bewegt?

    Martin ❓

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