Anspruch Pflegeurlaub

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  • #15912

    Liebes Forum!
    Lieber Roland!

    Wie sieht es aus, wenn mir ein Dienstnehmer eine Bestätigung für einen Pflegeurlaub für seine erkrankte Tochter vorlegt (3 Tage) und gleichzeit der Anspruch der ersten Woche schon mit 4 Tagen verbraucht worden ist?
    Ich hätte ihm nur einen Tag Pflegeurlaub genehmigt – Rest Urlaub.
    Meine Begründung: die Inanspruchnahme der zweiten Anspruchswoche gilt erst bei einem neuerlichen Fall einer Pflegebedürftigkeit und beide Wochen können nicht für ein und denselben Fall verwendet werden.
    Ist diese Meinung richtig?
    Wäre es theoretisch auch möglich, dass ich den (Rest)Anspruch der ersten Woche vernachlässige und gleich auf die zweite Woche zugreife? Die AK hat dem Dienstnehmer diese Auskunft erteilt, die mich allerdings etwas skeptisch werden lässt.

    Vielleicht hat jemand aus der Praxis schon derartige Fälle lösen müssen.
    Für eure Tipps wäre ich dankbar.

    #23334

    Lieber Berufskollege!

    Ich bin der Meinung, dass der Mitarbeiter REIN RECHTLICH erst bei einem neuerlichen Fall (neue Erkrankung, Ausfall der Betreuungsperson etc.) Anspruch hätte.
    Aber, überlegen Sie doch: wenn sie nun dem Mitarbeiter die restlichen Tage auf Urlaub geben, wie motiviert der Mitarbeiter sein wird, vorausgesetzt, das Kind ist wirklich krank… Zudem ist der Anspruch pro Arbeitsjahr für Mitarbeiter mit kleinen Kindern ohnehin auf 2 Wochen limitiert…
    Also ich überlege mal so: wenn mein „imaginäres“ Kind wirklich krank ist, ich aber nur einen Teil als Pflegefreistellung erhalte, wird’s im selben Arbeitsjahr sicher wieder einen Ausfall geben…

    liebe Grüße

    #23335

    Liebe Christine!

    Entweder verstehe ich jetzt etwas falsch oder handelt es sich tatsächlich um ein und denselben Krankheitsfall (?).
    Nach deinem Posting (erster Satz) hätte ich es so interpretiert, dass die 4 Tage Pflegefreistellung schon länger zurückliegen und jetzt ein neuerlicher Fall eingetreten ist – dann hätte der/die AN auf ALLE Fälle Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist.

    Bitte poste nochmals mit den genauen Daten.

    LG

    #23336

    Lieber Roland!

    Vielleicht habe ich etwas unverständlich formuliert….:-((

    Hier nochmals die genauen Fakten:
    Dienstnehmer (Arbeiter) legt mir eine Pflegebestätigung für die Pflege seines erkrankten Kindes für die Dauer von 3 Tagen vor.
    Er hat bereits im lfd. Arbeitsjahr insgesamt 4 Tage aus der 1.Anspruchswoche verbraucht und somit bliebe aus diesem 1.Topf ein Rest von 1 Tag.
    Dass es natürlich auch noch eine 2.Anspruchswoche gibt, ist auch klar. Klar ist auch, dass jeweils eine neuerliche Verhinderung vorliegen muss bzw. die beiden Anspruchswochen nicht zusammenhängend konsumiert werden können.

    Meine Frage zielte aber darauf aus, wie die Reihenfolge des Ausschöpfens dieser beiden Anspruchswochen zu handhaben sind.
    Mein Programm greift in diesem Fall auf die 1.Anspruchswoche zu und somit blieben 2 Tage ohne Anspruch offen.
    Demnach müsste zuerst die 1.Anspruchswoche ausgeschöpft werden und danch käme bei einer weiteren Verhinderung der Zugriff auf die 2.Anspruchswoche.

    Wäre es auch denkbar (Auskunft der AK an den Dienstnehmer), dass er in diesem Fall sofort auf die 2.Anspruchswoche zugreift und somit der Rest aus der 1.Anspruchswoche unberührt bleibt?

    Da es durchaus üblich ist, dass es neben Pflegebestätigungen im Ausmaß von einer Woche auch welche gibt, die sich auf 2-3 Tage beziehen, so ergibt sich eben immer wieder eine solche Problemstellung mit Resttagen aus den „Anspruchstöpfen“
    Würde ich die zweite Variante wählen, so würde ich mich bei weiterem Nachdenken sicher in Teufels Küche wagen, denn was tue ich, wenn dieser Dienstnehmer nochmals eine Pflegefreistellung im Ausmaß von 3 Tagen beansprucht? Welche Anspruchswoche käme dann zum Tragen (Rest 1.Anspruchwoche = 1 Tag, Rest 2.Anspruchswoche = 2 Tage). Gute Frage, oder?

    Ich hoffe, dass meine Fragestellung jetzt klarer ist bzw. mir jemand sagen kann, wie in der Praxis solche Fälle gelöst werden.

    Für deine Hilfestellung bin ich schon jetzt dankbar.

    #23337

    Liebe Christine!

    Jetzt ist alles klar.

    DN hat 4 Tage der 1. Anspruchswoche bereits verbraucht.

    Bei der neuerlichen Verhinderung von 3 AT hat er dann Anspruch auf den letzten Tag der ersten Woche und für 2 Tage aus der 2. Woche. Ganz klar – somit ist die Auskunft der AK leider falsch.

    Eine kleine Nebeninfo noch: Sollte es sich um eine(n) Angesteltte(n) handeln, dann besteht die „Fortzahlungspflicht“ nicht auf Grund des § 16 Abs.2 UrlG (welcher die 2. Woche Pflegefreistellung regelt), sondern auf Grund des § 8 Abs. 3 AngG, der ja wesentlich „mächtiger“ ist (und auch auf solche Dienstverhinderungen anzuwenden ist).

    LG

    #23338

    Lieber Roland!

    Danke für deine Antwort.

    Meines Wissens nach und ich kann mich auch an Aussagen div. Vortragender erinnern, dass man die 2 Anspruchswochen nicht zusammenhängend konsumieren dann.

    Lt. Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber/Dr.Rauch/Linde“ würde ich das auch so auslegen, nämlich: Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung…….wenn der AN den Freistellungsanspruch (1.Woche) verbraucht hat, …… an der Arbeitsleistung NEUERLICH verhindert ist………

    Und dazu habe ich noch etwas gefunden:
    Da lt. §16 Abs.2 UrlG ausdrücklich auf eine neuerliche Verhinderung abstellt, kann für eine Verhindertung nicht zunächst auf Abs.1 und unmittelbar im Anschluß daran auf Abs.2 gegriffen werden, um dadurch eine zweiwöchige Pflegefreistellung zu erzielen. Das heißt, die Inanspruchnahme einer zweiten Woche für Pflegefreistellung bedingt, dass die erste Woche bereits ausgeschöpft ist und ein neuerlicher Verhinderungsfall im Sinne des §16 Abs.2 UrlG eintritt.

    Dies würde genau das besagen, also keine Zusammenrechnung dieser beiden Anspruchswochen. Und damit bestätigt mir das, dass ich meine Entscheidung bei vorliegendem Fall richtig getroffen habe.
    Der Dienstnehmer kann also demnach noch 1 Tag der ersten Anspruchswoche konsumieren und die restlichen beiden Tage kann er einseitig Urlaub antreten.

    #23331

    Liebe Christine!

    Deine Ansicht ist leider mE definitiv falsch.
    Ich habe dir auch versucht, das Beispiel 135 aus dem „großen“ Ortner reinzukopieren, das Format lässt leider zu wünschen übrig.
    Aber ich denke, dass ihr das Buch habt, schau es dir dort in Ruhe an:

    Beispiel 135
    Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Pflege(Betreuungs)freistellung innerhalb eines Arbeitsjahrs.

    Angaben und Lösung:

    • Arbeiterin,

    • 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag).

    Verhinderungen an der Arbeitsleistung Entgeltanspruch für

    1. Verhinderung wegen der Pflege eines
    erkrankten nahen Angehörigen (oder wegen
    eines anderen Grundes gem. § 16 Abs. 1 UrlG)
    vom Montag bis Donnerstag einer Woche 4 Arbeitstage gem. § 16 Abs. 1 UrlG

    2.Verhinderung wegen der Pflege eines
    erkrankten (noch nicht 12-jährigen)
    Kindes vom Montag bis Mittwoch der
    darauf folgenden Woche 1 Arbeitstag gem. § 16 Abs. 1 UrlG
    4 Arbeitstage gem. § 16 Abs. 2 UrlG
    (3 Arbeitstage kein Anspruch 1))

    3. Verhinderung wegen der Pflege eines erkrankten
    (noch nicht 12-jährigen)Kindes vom Montag bis
    Freitag einer Woche 1 Arbeitstag gem. § 16 Abs. 2 UrlG
    (4 Arbeitstage kein Anspruch 1))

    1)) Bei einer 5-Tage-Woche besteht nur für 5 Arbeitstage Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Für die restlichen 3 Arbeitstage besteht die Möglichkeit einer Urlaubskonsumation gem. § 16 Abs. 3 UrlG (siehe nachstehend).

    LG

    #23332

    Lieber Roland!

    Danke für deine Erläuterungen, diese habe ich auch jetzt im Ortner nochmals nachgelesen.

    Eine Frage zu diesem Beispiel:
    Macht es einen Unterschied, dass in diesem Fall die 1.Verhinderung für die Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen verwendet worden ist und die 2.Verhinderung ein erkranktes Kind betrifft?
    Das ist bei uns nicht der Fall – beide Verhinderungen betrifft ein erkranktes Kind.

    Wenn du im Ortner die Textpassagen vor dem Beispiel 135 anschaust – (1), dort heißt es doch:
    Die zweite Pflegewoche für Kinder unter 12 Jahren nach §16 Abs.2 UrlG bzw. die Dienstverhinderung nach §8 Abs.3 AngG kann nicht direkt im Anschluß an die Pflegefreistellung nacfh §16 Abs.1 UrlG genommen werden, sondern nur bei einer neuerlichen Erkrankung.

    Wie ist das zu verstehen? Jetzt stehe ich wirklich völlig auf der Leitung.

    #23333

    Liebe Christine!

    Zur ersten Frage:
    Es ist völlig egal, ob die erste Verhinderung die Krankheit eines Kindes oder einen nahen Angehörigen.

    Zur zweiten Frage:
    Die 2. Woche steht dann nicht zu, wenn es sich UM EIN UND DERSELBEN VERHINDERUNGSGRUND handelt.
    Extrembeispiel:
    Hat ein Kind z.B. in der ersten Woche eine Grippe –> klar, 5 AT Pflegefreistellung § 16 Abs. 1 UrlG.
    Am Wochenende ist das Kind nun gesund (oder auch nicht, wäre eigentlich egal).
    Hat dasselbe Kind in der 2. Woche (ab Montag gleich darauf) eine andere Krankheit, nehmen wir z.B. die Röteln –> wieder 5 AT Pflegefreistellung nach § 16 Abs. 2 UrlG oder § 8 Abs. 3 Ang.G., da anderer Verhinderungsgrund.

    Und bei dir liegen die beiden Verhinderungen sowieso weiter auseinander – also gilt mein letztes Posting als mE richtige Lösung.

    Alles wieder klar?

    LG

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