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- Dieses Thema hat 5 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 15 Jahre, 1 Monat von Roland.
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19.10.2009 um 20:30 Uhr #15365
Ich habe noch folgende Frage zum Thema: Anspruch Pflegefreistellung:
§16 Abs.1 UrlG. stellt ein Höchstausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres als Anspruch aus diesem Titel dar. Ich gehe davon aus, dass es für den Verbrauch unerheblich ist, ob es sich um Pflege- oder Betreuungsfreistellung handelt.
Anspruch auf eine weitere wöchentliche Arbeitszeit besteht darüber hinaus, wenn der DN neuerlich verhindert ist.
Meine Frage bezieht sich konkret auf die Auslegung der „neuerlichen“ Verhinderung.
In unserem Fall hat der DN (Vater) für den Krankenhausaufenthalt seiner Gattin zur Geburt seines 2. Kindes 1 Woche (Mo-Fr) Betreunngsfreistellung für die Beaufsichtigung seines 1. Kindes in Anspruch genommen. Für die Folgewoche hat der Vater zur Pflege seiner durch Kaiserschnitt entbundenen Gattin eine Woche Pflegefreistellung beantragt (Bestätigung durch den Arzt, dass die Frau pflegebedürftig ist, liegt vor). In diesem Fall handelt es sich mE um ein und den gleichen Pflegefall. Ist die 2. Woche demnach zu gewähren?Besten Dank für entsprechende Informationen,
lieben Gruß Ulrike19.10.2009 um 22:33 Uhr #21996Hallo Ulrike!
Da sind wohl ein paar Sachen vermischt worden.
Anspruch auf die 2. Woche Pflegefreistellung gem. § 16 Abs. 2 UrlG besteht:Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.Somit ist die 2. Woche Pflegefreistellung grundsätzlich NICHT zu gewähren.
Aber Achtung: Es könnte eine bezahlte Dienstverhinderung gem. § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz vorliegen, da der Grund der 2. Woche doch ein anderer ist als die 1. Woche.LG
LG
20.10.2009 um 9:48 Uhr #21997Besten Dank Herr Roland für den Hinweis auf den §8 Abs.3 AngG.
Ist Ihrer Meinung nach ein Verhinderungsgrund im familiären Bereich nach diesem Paragraph z.B. auch die notwendige Betreuung eines nicht erkrankten Geschwisters, wenn die ansonsten betreuende Mutter durch einen Krankenhausaufenthalt an der Betreuung verhindert ist?Eine Frage hätte ich noch: ist nicht die 2. Woche §16 Abs.2(UrlG) nur für die notwendige Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat? Ich hatte das bei meiner ursprünglichen Fragestellung übersehen, und allein aufgrund dessen, da es sich nicht um einen solchen Fall handelt, kann die Freistellung nicht aus diesem Titel gewährt sein.
Ich bin jetzt aber aufgrund Ihrer Definition ein wenig verwirrt, ist dies nicht die Definition des Anspruches für die 1. Woche Freistellung?
Danke für Ihre Hilfe,
mit bestem Gruß
Ulrike20.10.2009 um 23:04 Uhr #21998Hallo Ulrike!
Mein lieber Schwan, da habe ich tatsächlich den falschen Paragraphen reinkopiert (Entschuldigung).
Völlig richtig, die 2. Woche Pflegefreistellung gilt für das erkrankte Kind bis 12 Jahren.
Aus diesem Grund, wie im 1. Posting schon gesagt –> kein Anspruch.Zur neuen Anfrage, ob ein Freistellungsanspruch gem. § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz für die Schwester/den Bruder gegeben ist:
Das ist sehr schwierig zu sagen, meiner Meinung nach ist hier kein Freistellungsanspruch gegeben, weil an diese Fallkonstellation der Gesetzgeber bei der Pflegefreistellung hätte denken können, aber nur der „direkten Linie“ einen Anspruch gibt. Ist aber nur meine persönliche Meinung.LG
21.10.2009 um 8:47 Uhr #21999Hallo Roland, ich danke Ihnen für Ihre -wie immer- verlässliche Rückmeldung.
Darf ich Ihnen in einem anderen Zusammenhang eine Frage stellen, die ich hier im Forum schon mal gepostet habe, wir in unserem Unternehmen jedoch immer noch nicht schlau genug sind, wie wir diesen Sachverhalt klären können:Unser Mitarbeiter erhält auf Basis der im Vorjahr getätigten Umsätze in seinem Vertriebsbereich eine Provision, die durch 14 Teilzahlungen im Jahr 2009 (12 x laufender Bezug/ 2 x Sonderzahlung) ausbezahlt werden sollte (über diesen Auszahlungsmodus gibt es eine schriftliche Vereinbarung durch beide Vertragspartner unterzeichnet).
Wider Erwarten kam es nun zu einer Kündigung seitens des Dienstgebers (Ende Dienstverhältnis 30.11.2009), sprich ich habe keine Möglichkeit den 14. Teil der ausstehenden Provision im Dezember auszuzahlen. Ich muss somit das letzte 14tel des laufenden Anteils auch in der Novemberabrechnung berücksichtigen.
Kann dieser Umstand nun die besondere Abrechnungsmodalität (2/14 der Gesamtprovision zu Sonderzahlungskonditionen) gefährden?
Haben Sie hier Erfahrungswerte bzw. eine Idee wie man solch einen Fall für alle Beteiligten (DN, DG, Behörde) zufriedenstellend abwickeln kann.Besten Dank und schönen Gruß
Ulrike21.10.2009 um 22:45 Uhr #22000Hallo Ulrike!
Ich habe aus zuverlässiger Quelle gehört, dass diese „Abrechnungsmodalität“ (ist in der Praxis bekannt unter der „Formel 7“) von der Finanz nicht mehr akzeptiert werden soll.
Das gleich mal vorweg.So, jetzt aber zur Vorgangsweise.
Erfahrungswert habe ich hier keinen, aber das Risiko besteht wohl, wenn man das letzte Zwölftel laufend im November mit ausbezahlt und auch die Sonderzahlung „ganz normal“ abrechnet.
Vielleicht wäre es noch vorstellbar, nachdem ja der Beendigungszeitpunkt schon bekannt ist, den (laufenden) Anspruch der Monate Oktober bis Dezember durch 2 zu dividieren und entsprechend im Okt. + Nov. auszubezahlen. Ob’s wirklich hilft, wage ich (leider) zu bezweifeln.
Leider ist ja diese Vorgangsweise (ganz allgemein) entgegen der VwGH-Judikatur.LG
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