Anordnung von Zeitausgleich

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  • #14169

    Liebe Kolleginnen und Kollegen!

    Ich bin momentan auf der Suche nach Antwort auf die Frage, ob und inwieweit ich einem bereits gekündigten Dienstnehmer den Verbrauch von bestehendem Zeitguthaben aus einer Gleitzeitvereinbarung anordnen kann, da wir den betreffenden möglichst wenig in der Firma haben möchten.
    Im Gegensatz zum Urlaub ist zumindest keine gegenteilige Ansicht zu finden, ich hätte aber gerne ein Quelle, die mir das ausdrücklich zusagt; mE spricht auch der § 19c (2) AZG dafür, dass ich den Zeitausgleich anordnen können müßte;
    Außerdem stellt sich die Frage, ob der DN vom bereits vereinbarten Urlaub zurücktreten könnte, mit dem Argument, dass der Erholungszweck vereitelt wäre – hat irgendwer damit schon genauere Erfahrungen gemacht?

    Danke im voraus, lg

    #19318
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Roman!

    In den Erläuterungen zum AZG bei § 19 e steht folgendes:

    6. Wurde ds Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, ist der Verbrauch eines Zeitguthabens während der Kündigungsfrist ebenfalls von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig. Eine einseitige Anordnung (wie beim Urlaub) ist nicht möglich.

    Pass auch auf § 19 e (2) auf, ob das Zeitguthaben (Mehrstunden) mit einem 50 %igen Zuschlag ausbezahlt werden muß.

    #19319

    Hallo Martin!

    Danke für die Info! Ist nicht ganz das, was ich hören wollte 😉 , aber gut, dann werden wir wohl in den sauren Apfel beißen müssen…noch dazu haben wir lt. KV 65%-Zuschlag…

    Liebe Grüsse
    Roman

    #19320
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Roman!

    Ich habe keine Erfahrung wenn Du beim Austritt schummelst:

    Wenn Du die Mehrstunden (ohne Zuschlag) in die entsprechenden Monate rollst.
    Eventuell auf Schnittberechnungen aufpassen.

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