Liebe Forumsmitglieder!
Ich hab folgende Frage…
Nimmt ein Vergleichsbetrag Einfluss auf die Höhe der ursprünglichen Abrechnung bezüglich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge?
Verglichen wurden strittige Ansprüche aus dem Jahr 2011. Damals hatte der Dienstnehmer eine 1%-ige Rückverrechnung. Für den Vergleichsbetrag sind die vollen 3 % AlV zu bezahlen. Unsere Frage lautet daher, bleibt die Rückverrechnung bestehen oder muss ich die damalige Bemessungsgrundlage und den Vergleichsbetrag als eine gemeinsame Bemessungsgrundlage sehen?
Ich habe schon mit mehreren GKK’s gesprochen, jedoch haben nicht alle dieselbe Meinung. Die Einen sehen es so, dass ich den Vergleich extra behandeln muss und somit die Rückverrechnung aus dem Vorjahr bestehen bleibt. Die Anderen sagen, ich muss die beide Beträge (Bemessungsgrundlage Vorjahr und Vergleichszahlung) als Gesamtheit betrachten und somit für alles 3% AlV bezahlen. Jetzt weiß ich nicht, wie ich vorgehen soll??
Ich danke euch für eure Hilfe
Liebe Grüße Conny