Hallo Andrea!
Siehe dazu PV-Info Aug. 2008, Frage 10 auf Seite 12:
10. Altersteilzeit vereinbarungen
Betrifft die Verminderung bzw der Entfall des Versichertenanteils zur Arbeitslosenversicherung auch jenen Teil der Beiträge, der im Fall des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung von der Differenz der fiktiven Beitragsgrundlage zum tatsächlich ausbezahlten Entgelt vom Dienstgeber alleine zu tragen ist?
Antwort: Bedingt durch eine Sonderregelung des ASVG werden die Sozialversicherungsbeiträge nach § 44 Abs 1 Z 10 ASVG im Fall des Vorliegens einer Altersteilzeitvereinbarung von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (= fiktive Beitragsgrundlage) bemessen. Diese Beitragsgrundlage ist für die Beurteilung, ob es zu einer Verminderung oder einem Entfall der AlV-Beiträge kommt, relevant. Der Versicherte selbst leistet allerdings nur von seinem der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Lohnausgleich AlV-Beiträge. Die Begünstigung kann daher auch nur diesen Teil der Beiträge umfassen. Jene Sozialversicherungsbeiträge, die von der Differenz des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zuzüglich Lohnausgleichs zu der fiktiven Beitragsgrundlage zu entrichten sind, werden im Übrigen dem Dienstgeber vom Arbeitsmarktservice ersetzt.
LG