Altersteilzeit – Vereinbarung

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  • #13614

    Hallo an alle, die sich mit ATZ plagen 😉

    Laut aktueller Mitteilung des AMS ist die Klausel, die man in der Mustervereinbarung im Buch „Personalverrechnung in der Praxis“ auf Seite 714, Punkt 7 findet, für die Beantragung von Altersteilzeitgeld unzulässig:
    („Ausdrücklich wird festgehalten, dass diese Vereinbarung nur unter der Voraussetzung gültig ist, dass der Dienstgeber Altersteilzeitgeld gem. § 27 AlVG vom Arbeitsmarktservice erhält und auch nur so lange gilt, als das Arbeitsmarktservice dem Dienstgeber den Bezug dieser Leistung ermöglicht.“)

    Folgende Klausel wird vom AMS akzeptiert:

    „Die Altersteilzeitvereinbarung wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass keine bescheidmäßige Ablehnung des Antrages auf Altersteilzeitgeld seitens des Arbeitsmarktservices erfolgt. Eine bescheidmäßige Einstellung des Altersteilzeitgeldes durch das AMS führt zum Wegfall des Lohnausgleiches. In diesen Fällen verliert die gegenständliche Vereinbarung mit Ablehnung/Einstellung seine Gültigkeit. In diesem Fall werden Gespräche über eine Neuregelung geführt.“

    Nach Rücksprache bei der Wirtschaftskammer ist die 1. Klausel seit 2005 nicht mehr zulässig.

    Liebe Grüße,
    Susanne

    #18095

    Liebe Susanne,

    danke für die Info.
    Mir ist es auch schon zu Ohren gekommen, dass manche AMS-Mitarbeiter die genannte Klausel als bedenklich oder gar rechtsunwirksam ansehen.
    Nüchtern betrachtet könnte man sagen: Das AMS ist in erster Linie für die Förderung der Altersteilzeit zuständig, nicht aber für arbeitsrechtliche Zweifelsfragen (Beurteilung der Rechtswirksamkeit von Vertragsklauseln) im Zusammenhang mit Altersteilzeit.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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