Liebe Katrin,
die Regelung des § 28 AlVG, wonach im Falle der Leistung von Mehrarbeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze kein Altersteilzeitgeld zusteht, betrifft ausschließlich den Aspekt der Förderbarkeit der Altersteilzeit.
Es ist daher grundsätzlich durchaus möglich, beim Altersteilzeit-Blockmodell während der Freizeitphase Mehrarbeit beim gleichen Dienstgeber bis zum Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze zu leisten.
Selbstverständlich muss aber dieser Mehrarbeitslohn abgerechnet werden. Zusätzliche SV-Beiträge werden dadurch in der Regel nicht anfallen, weil die SV-Beiträge ohnehin auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Altersteilzeit zu leisten sind (vgl § 27 Abs 2 Z 3 lit b AlVG).
Lohnsteuerlich ist aber der für die Mehrarbeit anfallende Bezug natürlich zu berücksichtigen.
An sich entsteht auch während der Freizeitphase ein Urlaubsanspruch. Dieser kann entweder schon vorab, dh während der Vollarbeitsphase, verbraucht werden, oder man unterbricht die Freizeitphase jeweils zum Zwecke des Urlaubsverbrauchs (wodurch sich aber der Beginn der Freizeitphase nach vorne verschiebt). In der Literatur (zB Prof Schrank) wird aber auch die Variante als denkbar angesehen, dass man den Urlaubsanspruch vorweg „wertneutral“ umrechnet und bereits während der Vollarbeitsphase voll konsumieren lässt.
Schöne Grüße,
Poldi