Liebe/r Grasy,
ein Kommanditist zählt zwar steuerlich als Mitunternehmer und damit als selbständig Erwerbstätiger.
Im Bereich der Sozialversicherung und im Arbeitsrecht kann ein Kommanditist aber durchaus Dienstnehmer sein. Die Dienstnehmereigenschaft wird sogar der Regelfall sein, da meist eine Weisungsunterworfenheit gegenüber den geschäftsführungsbefugten Personen (dies sind idR der bzw die Komplementär/e) besteht.
Bleibt die Dienstnehmereigenschaft im Sinne der Sozialversicherung und damit auch im Sinne der Altersteilzeitförderung (§ 27 AlVG) erhalten, dürfte es an sich im Bereich der Altersteilzeit kein Problem geben.
Eine Rücksprache mit dem AMS schadet allerdings nie, um alle Facetten zu bedenken.
Schöne Grüße,
Rainer