Ab 2004 ist der Durchschnitt des Entgeltes der letzten 12 Monate vor der ATZ zur Berechnung des Lohnausgleiches heranzuziehen. Es stellt sich nun die Frage was in diesem Durchschnitt an Bezügen zu berücksichtigen ist – ist die SV-BG der Monate heranzuziehen, also alles Entgelt, welches der SV-Pflicht unterlag – z.B. auch Feiertagszuschlag, steuerpflichtiges Taggeld,Krankenentgelt,Urlaubsentgelt,Feiertagsentgelt (SV-lfd.Bezug), oder sind nur die ständigen Bezüge – also Schemabezug und spezifische Zulagen (Erschwerniszulage,Gefahrenzulage,Belastungszulage,Nacht-und Sonntagsdienste) heranzuziehen, da aufgrund der bisherigen Diensteleistung eine Pauschalvergütung der Dienste errechnet und für die ATZ auch weitergezahlt wird bzw.der Durchschnitt der Dienste auch weiter geleistet werden muss?