Hallo,
zu dem Thema habe ich in meinem „Zeitschriftenarchiv“ auch was gefunden. Und zwar in PV-Praxis Jänner 2004, Seite 16 heißt es:
„Das Arbeitslosenversicherungsgesetz enthält eine Regelung, wonach einem Arbeitnehmer, der während der Altersteilzeitarbeit Mehrarbeit leistet, die üblicherweise zu einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze führt, für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld gebührt (§ 28 AlVG). Nun wird aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass ein durch diese Mehrarbeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze erzieltes Einkommen beitragsfrei zu behandeln ist.“
Schöne Grüße,
Rafael