Hallo Klaus!
Ja, das geht auch!!! 😀
Dazu ein Originaltext aus dem Formular E30 (Erklärung zur Berücksichtigung des AVAB/AEAB ab 2004):
„Ich beanspruche den Alleinverdienerabsetzbetrag für Partner in einer Lebensgemeinschaft“
Der AVAB steht auch in einer länger als sechs Monate bestehenden Lebensgemeinschaft zu, wenn einer der Partner für mindestens sieben Monate während dieses Zeitraumes für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezieht. Die Einkünfte des Partners dürfen nicht mehr als 6.000 Euro betragen. Sie und ihr Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.
LG