Alleinverdiener

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  • #13535

    Die Frau eines Mitarbeiters von mir möchte ab Juli wieder arbeiten gehen. Er beansprucht den AV für sie und 5 Kinder.
    Seine Frau darf ja 6.000,– brutto im Jahr dazuverdienen.

    Meine Frage: Darf sie für das halbe Jahr dass sie arbeiten geht 6.000,– verdienen, oder wird das irgendwie hochgerechnet auf das ganze Jahr. Denn wenn das nicht hochgerechnet wird, dann kann sie nächstes Jahr monatlich nicht mehr so viel verdienen wie heuer, damit er den Anspruch nicht verliert, oder?

    lg
    Lydia

    #17905

    Hallo Lydia,

    beim Ermitteln des Grenzbetrages von 6000 € ist immer von Jahreseinkünften auszugehen. Da wird nichts hochgerechnet.

    Sie kann in dem halben Jahr die 6000 € Einkünfte beziehen und muß halt nächstes Jahr dann pro Monat weniger verdienen oder nur bis Juni arbeiten.

    Bei den 6000 € handelt es sich aber nicht um den Bruttobetrag.

    Jährlicher Bruttobezug (inkl.Sonderzahlungen)
    -steuerfreie Bezugsbestandteile gem. § 3 Abs. 1 EStG
    -steuerfreie bzw.nicht besteuerte sonstige Bezüge
    -steuerfreie Teile der Zulagen u.Zuschläge gem § 68 Abs.1,2,6 u.7 EStG
    -Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
    -Werbungskosten,zumindest das jährl.Werbungskostenpauschale
    -Pendlerpauschale
    =Vergleichsbetrag

    Liebe Grüße
    Andrea

    #17906

    Hallo,
    ich kann mich den Ausführungen von Andrea anschließen.
    Beim Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag geht das Einkommensteuergesetz von einer kalenderjährlichen Betrachtung aus. Das heißt es wird im Regelfall für die Voraussetzungen auf das gesamte Kalenderjahr abgestellt und nicht auf den einzelnen Monat. Die Zuverdienstgrenzen beim Alleinverdienerabsetzbetrag beziehen sich auch auf das Kalenderjahr, ohne jegliche Hochrechnung.
    LG,
    Lisa

    #17907

    Besten Dank für die Infos!

    lg
    Lydia

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