All inklusive und Überstunden herausschälen

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  • #13608
    Martin
    Teilnehmer

    Ein All inklusive Vertrag:
    Der Dienstnehmer meldet monatlich die geleisteten Überstunden.
    Ist es möglich die § 68 1+2 Überstunden herauszuschälen?

    Das Gesamtentgelt ist jedes Monat gleich,
    der Grundgehalt und die ausbezahlten Mehr- und Überstunden ändern sich monatlich. Somit auch die steuefreien Zuschläge und der Wert einer Stunde.

    🙄 Was meint ihr? Hat jemand damit Erfahrung?
    Martin

    Die dazu passende Randzahl aus den Lohnsteuerrichtlinien:
    1162

    Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem 50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde. Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998, 96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen.

    #18081

    Lieber Martin,

    meines Wissens ist es weder aus der VwGH-Judikatur noch aus den Lohnsteuerrichtlinien des BMF klar ableitbar, ob die von Ihnen geschilderte Art des Herausschälens im Zusammenhang mit der Errechnung monatlich schwankender Grundgehalts-, Mehrstunden- und Überstundenwerte akzeptiert wird.

    Das in der VwGH-Judikatur immer wieder anklingende Grundsatzerfordernis, dass „die genaue Anzahl und
    zeitliche Lagerung aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten
    Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige
    Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden
    bezahlten Zuschläge feststehen“ müsse (vgl zB VwGH 26. 1. 2006, 2002/15/0207), wäre in Ihrem Fall – Aufzeichnungen vorausgesetzt – durchaus erfüllt.

    Die Problematik könnte aber im permanenten Schwanken der Bezugsgrößen zu sehen sein. Dieses Schwanken könnte dadurch verhindert werden, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine ausdrückliche Vereinbarung über die Anzahl der monatlich (im Durchschnitt) zu leistenden Mehr- bzw Überstunden erfolgt. Diese Vereinbarung würde dann als Basis für das Herausschälen der Überstundenzuschläge dienen und gleichzeitig wohl vermeiden, dass es im Sinne der VwGH-Judikatur bzw der Lohnsteuerrichtlinien zu einer „Änderung in der Methode des Herausschälens“ kommt, die „zu einem anderen Stundenteiler führen würde“.

    Ausdrücklich und von „offizieller“ Seite, sprich durch die Finanz ist die Frage aber meines Erachtens – wie gesagt – (noch) nicht wirklich geklärt.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #18082

    Hallo, Freunde!Anmerkung:
    Bitte hiezu den Artikel ARD 5670/7/2006 bzw. einschl. Fachlit., LStRL usw zu berücksichtigen!
    LG

    #18083

    Lieber Martin, lieber Rainer, lieber Sven,

    beim „Fremdgehen“ (im ARS-Forum http://www.ars.at/forum von Wilhelm Kurzböck ) bin ich gerade auf einen sehr interessanten Hinweis gestoßen, der ziemlich genau auf die von Ihnen/Euch diskutierte Frage passt.

    Herr Kurzböck schreibt in einem Forumsbeitrag vom 30.Aug.2006 unter dem Titel „All-inclusive-Gehälter und Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge“, dass er mit der Finanzverwaltung Rücksprache gehalten hat und er zu folgender Analyse kommt:

    „Das Ziel, durch eine All-inclusive-Vereinbarung sowohl sämtliche Überstunden abzugelten (um sich vor arbeitsrechtlichen Nachforderungen zu schützen) als auch Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen, muss als „Quadratur des Kreises“ scheitern.
    Die Devise lautet: entweder eine begrenzte Zahl an Überstunden der Abgeltung preisgeben und dafür eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können oder aber eine unbegrenzte Zahl an Stunden arbeitsrechtlich sichern (natürlich unter dem Aspekt des Günstigkeitsvergleiches mit ev. 12monatigem Beobachtungszeitraum), dabei aber auf die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge verzichten.
    Ein monatliches „Hin- und Her-Anpassen“ von etwaigen Grundlöhnen durch die Zahl von unterschiedlich geleisteten Überstunden (Gesamtstunden) bei immer gleichbleibendem Gehalt oder Lohn (häufig anzutreffen im Gastgewerbe bei Nettlohnvereinbarungen), um damit auch die Überstundenzuschläge – die dann auch variabel sind – anzupassen, ist unzulässig!!!
    Wer es dennoch macht, riskiert bei der nächsten Prüfung leider ein „blaues Auge“.“

    Ich glaube, diese Analyse trifft das Problem ziemlich punktgenau. Was meint Ihr?

    Freundlichen Gruß.

    Caroline

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