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- Dieses Thema hat 4 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 15 Jahre, 8 Monate von Roland.
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10.3.2009 um 13:11 Uhr #15027
Liebe Kollegen!
Ich habe einige Fragen.
Bei einer Änderungskündigung bzw. wollen wir es als einvernehmliche Lösung darstellen, müssen ja alle Bezugsbestandteile abgerechnet werden, soviel ich gestern schon im Forum gelesen habe. Der Dienstnehmer erhält also seine Abfertigung alt (inkl. SB, Urlaubs-, Kranken-, Feiertagsentgelt, Überstunden, Prämien, Gewinnbeteiligungen), außerdem seinen lfd. Gehalt und die Urlaubsersatzleistung bis zum Stichtag.
Nun stellt sich die Frage, ob man außerdem als „Zuckerl“ noch eine freiwillige Abfertigung steuerbegünstigt auszahlen kann?
Wie wird dieses Jahresviertel berechnet? Ich hatte noch keinen solchen Fall.Gibt es bei einer Prüfung häufig Probleme mit derartigen Lösungen von Dienstverhältnissen?
Wenn der Dienstnehmer nochdazu begünstigter Behinderter ist, muss ich da noch das Bundessozialamt auch benachrichtigen?
Er beginnt ja am nächsten Tag sein neues Dienstverhältnis und unterliegt dann der Abfertigung neu.Ich danke vorweg für eine rasche Rückmeldung.
LG
Heidi12.3.2009 um 11:58 Uhr #21302hallo heidi,
ich hatte auch die frage, ob ich bei einer änderungskündigung eine freiwillige abfertigung zahlen darf und habe beim ard-fragekasten angefragt.
die antwort war …. es steht einer freiwilligen abfertigung nichts im wege, da das dienstverhältnis ja beendet wird und das neue dienstverhältnis um mindestens 25 % reduziert wird.
bezüglich deiner frage wegen bundessozialamt kann ich dir leider nicht helfen, damit habe ich keine erfahrung
lg gabriele12.3.2009 um 13:06 Uhr #21301Hallo Gabriele!
Vielen lieben Dank für die Rückantwort. Hast du dieses Jahresviertel für die freiw. Abfertigung auch nur mit den lfd. Bezügen berechnet? LG Heidi12.3.2009 um 14:41 Uhr #21300hallo heidi,
natürlich rechnet man nur die laufenden Bezüge der letzten 12 monate in diese freiwillige abfertigung.
da meine dienstnehmerin ohnehin ein jahresgehalt gesetzl. abfertigung bekommt, kommt neben der viertelberechnung keine zwölftelberechnung zum tragen.
nachstehend ein link, den ich sehr gut finde, da anhand von beispielen die freiwillige abfertigung gut erklärt wird.lg gabriele
18.3.2009 um 1:05 Uhr #21299Hallo Heidi!
Spät, aber doch noch eine Antwort zur einvernehmlichen Auflösung eines begünstigten Behinderten:
Es bedarf NICHT der Zustimmung des Behindertenausschusses des Bundesozialamtes.Auf eine kleine (mögliche) Falle muss ich dich auch noch aufmerksam machen:
Manche KV’s sehen bei Kündigung und baldiger Wiedereinstellung vor, dass die Dienstzeiten im Hinblick auf die Abfertigung „alt“ zusammengerechnet werden müssen und damit eine Übertrittsvereinbarung rechtsunwirksam ist.Und noch eine mögliche Falle:
Es könnte dich im Bereich der SV „erwischen“, da die SV-Freiheit an die Beendigung des Dienstverhältnisses anknüpft.
In Wirklichkeit ist aber diese Beendigung nicht gegeben, weil das DV sofort fortgesetzt wird (= Scheinauflösung).
Somit ist die Gefahr groß, dass die GPLA die Abfertigungen „pflichtig“ macht.
Dazu gibt es sogar eine Judikatur: VwGH 29.10.2008, 2005/08/0218LG
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