Hallo Josef,
eine einfache Änderungskündigung reicht nicht. Um die Abfertigung steuerbegünstigt auszahlen zu können, muß das alte Dienstverhältnis formal beendet werden, d.h. Kündigung oder einvernehmliche Auflösung, Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse und Endabrechnung aller offenen Ansprüche (aliquote Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistungen, Gleitzeitsaldo etc.). Es dürfen keine alten Ansprüche mit in das neue Dienstverhältnis übernommen werden. Eine Wiedereinstellungszusage darf nur erteilt werden, wenn es entsprechende wirtschaftliche Gründe gibt.
Das neue Dienstverhältnis muß dem BMVG unterliegen und die Bezüge müssen um mindestens 25 % reduziert werden. Die Bezüge dürfen auch innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht ohne gravierende wirtschaftliche Gründe erhöht werden. Auf welche Art und Weise die Reduzierung erfolgen muß, ist in den LStR nicht geregelt, denkbar ist die Reduzierung der Bezüge bei gleichbleibender Stundenzahl oder die Reduzierung der Stundenzahl bei gleichbleibenden Bezügen, jeweils um mindestens 25 %. M.E.
LG
Mathias