ältere Dienstnehmer ab 2013 – wann A2?

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  • #16455

    Hallo liebe PV-Foren Mitglieder,

    ihr habt sicher schon von der Neuerung der Beitragsgruppen mit 2013 gehört, betreffend dem Pensionsanspruch und der Neueinführung der Beitragsgruppe A3u.

    Jetzt sind bei der Recherche Fragen aufgetreten und unser Team ist sich nicht sicher, wie hier jetzt korrekterweise vorzugehen wäre.

    Ich zitiere mal die e-Mail welche ich an die GKK gerichtet hab (allerdings hab ich gelesen, dass sich die GKK selbst nicht ganz schlüssig ist, deswegen möchte ich auch euch zu Rate ziehen): 8)

    ________________________________E MAIL BEGINN ____

    (Betreff, Begrüßung, etc)

    Beispiel:

    Umstufung einer Dienstnehmerin/Arbeiterin mit Geburtsdatum 3.3.1954.

    Lt. Beitragsgruppenrechner der GKK:

    Basisbeitragsgruppe A1
    Folgebeitragsgruppe A3u gültig ab: 1.4.2014 (ab 60 Jahren – kein Pensionsanspruch)
    Folgebeitrasggruppe A4u gültig ab: 1.3.2017 (ab 63 Jahren – Pensionsanspruch egal)

    Allerdings gilt bis 60 noch die Regelung, dass bei einem vorzeitigen, gültigen Pensionsanspruch eine Umstufung in A2 erfolgen kann.

    Dieses Mindestalter für den vorzeitigen Pensionsanspruch wurde bis jetzt immer durch eine Tabelle festgestellt und somit automatisiert durchgeführt. Ist diese Tabelle noch zutreffend ab 2013?

    Lt. dieser Tabelle (ersichtlich im Beitragsgruppenschema 2011 bspw) würde die Mitarbeiterin im Jänner 2013 noch in A2 umgestuft werden und somit nicht in die Beitragsgruppe A3u wechseln (2014).

    Somit „unser“ (altes?) Ergebnis:

    Basisbeitragsgruppe A1
    Folgebeitragsgruppe A2 gültig ab: 1.1.2013 (bis 60 Jahren – Pensionsanspruch frühzeitig lt. Tabelle „Anhebung des Pensionsalters“)
    Folgebeitragsgruppe A4u gültig ab 60

    Die Frage ist nun: gilt diese Tabelle 2013 noch für das „maßgebliche Mindestalter für die Alterspension“ zur Umstufung in A2 (vor 60 Jahren bei weiblichen DN) oder muss auch für diese Umstufung die DN einen Bescheid der Pensionskasse vorlegen, welches den Zeitpunkt für den Pensionsanspruch beinhaltet, ähnlich wie für die Umstufung direkt in A4u statt A3u (wenn der Pensionsanspruch erreicht ist ab 60 Jahren)?

    ____________________________ EMAIL ENDE__________

    Allerdings – betreffend dieser Tabelle – diese ist so ausführlich wie im Beitragsgruppenschema 2011 im 2013er nicht mehr enthalten, dort endet diese mit 1.3.1954 (somit letzte Umstufung Ende Dez 2012)…?

    Wie würdet ihr vorgehen?

    Mit kopfzerbrecherischen Grüßen,
    Angelika 🙂

    #24423

    Zur Info, die rasche Antwort der GKK (welche mir jetzt wirklich geholfen hat):

    (eventuell ergeht es ja manch anderem Lohnverrechner ähnlich schwindlig in dieser Frage)

    ___________Zitat beginnt_________

    „Bezug nehmend auf Ihre heutige Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension (laut der von Ihnen angehängten Tabelle) für die Altersumstufung in die Beitragsgruppe A2/D2 ab 01.01.2013 nur mehr für Frauen mit Geburtsdatum bis 01.03.1954 maßgeblich ist. Für Frauen mit einem späteren Geburtsdatum spielt das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension, und somit die Tabelle, ab 01.01.2013 keine Rolle mehr.

    Für Frauen geboren ab dem 02.03.1954 und Männer geboren ab dem 02.06.1953 bedingt die Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr automatisch den Entfall der Arbeitslosenversicherungspflicht. Auch die Erreichung des Mindestalters für eine Alterspension reicht aufgrund der neuen Regelungen nicht aus. Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet künftig erst dann, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Mindestalter, erforderliche Anzahl an Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllt sind bzw. spätestens mit Vollendung des 63. Lebenjahres.

    Für die Umstufung in A2/D2 bzw. in A4u/D4u vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist in den besagten Fällen daher die Feststellung des Pensionsstichtages durch die Pensionsversicherungsanstalt notwendig.“

    ________________ Zitat Ende _________

    #24424

    Hallo Angelika!

    Ja, ja, mittlerweile sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.
    Im absoluten Regelfall wird deine DN daher ab 1.4.2014 in die BGR A4u/D4u umgestuft werden müssen, da das Regelpensionsalter 60 Jahre beträgt und meistens der Anspruch auf Alterspension gegeben sein wird.

    LG

    #24425

    Ja richtig, also leicht ist es wirklich nicht.

    Das diese DN aber mit dem 60. LJ in A4u eingestuft werden kann, muss sie dem DG dementsprechend ein Schreiben vorlegen – so hab ich das verstanden.

    #24426

    Hallo Angelika!

    Genau!

    LG

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