Liebes Forum!
Ich habe einen Dienstnehmer, der Ausbildungskosten zurückzahlen muss.
Wie verrechne ich jetzt den diesbezüglichen Abzug:
Laut dem PV-Info 04/2006, Seite 17, stellen solche Rückzahlungen,
die anläßlich eines DV-Endes anfallen, Werbungskosten dar, d.h. die
laufende LST-BMGL wird um den Rückzahlungsbetrag verringert.
Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob diese Berücksichtigung der
Werbungskosten nicht auch auf dem L 16 stehen muss, wenn ja
unter welcher Position. – sonstige steuerfreie Bezüge???
Würde die Vorgehensweise genau so aussehen, wenn ich dem DN bei Austritt die Kosten für Arbeitskleidung, die er nicht zurückgebracht hat, (spezielle Kleidung für Reinraum) abziehen würde.
Bitte um Mithilfe. Danke
Bri