Abschöpfungsverfahren + Unterhaltsexekution

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  • #16159

    Die Kombination aus diesen beiden Punkten hatte ich noch gar nie bzw. ist mir ein Abschöpfungsverfahren eigentlich noch gar nie untergekommen. Ich hab versucht mich schlau zu machen, ein paar Punkte sind mir aber für mich nicht eindeutig – vielleicht kann mir jemand helfen:

    1) Ich muss das Abschöpfungsverfahren wie eine Exekution betrachten, bei der ich bis zum „normalen“ Existensminimum pfänden darf und dies an das Treuhandkonto bei Gericht weiterleiten muss?

    2) Bei der Anlage einer Exekution in meinem Lohnprogramm muss ich stets auch eine Höhe der Forderung eingeben – die kann ich aber hier eigentlich gar nicht wissen weils ja nicht wirklich eine fixe Quote und/oder fixe Dauer des Verfahrens gibt? Muss ich hier raten?

    3.) Soweit ich das verstanden habe hat das Abschöpfungsverfahren „Vorrang“ vor der Exekution – unabhängig vom Einlangungszeitpunkt? Wenn ich beim Abschöpfungsverfahren bis zum Existenzminimum pfänden darf, bleiben mir für die Unterhaltsexekution noch der Differenzbetrag zum „geminderten“ Exekutionsminimum (= – 25%) übrig?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    #23886

    Hallo,

    zu 1.: Im Abschöpfungsverfahren hat der Schuldner sein pfändbares Einkommen zugunsten eines vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten. Es ist wie bei einer „normalen“ Exektion die Pfändung zu berechnen und den pfändbaren Teil dem Treuhänder zu überweisen.

    zu 2.: Die Abtretungserklärung erlischt 7 Jahre nach Einleitung des Abschöpfunsgverfahrens. Sie kann jedoch unter besonderen Umständen (Gläubiger haben 50% ihrer Forderung erhalten) bereits nach 3 Jahren erlöschen, jedoch nicht vor dem Ablauf von 3 Jahren. Sollte so ein Fall eintreten, würde dies das Gericht dem Dienstgeber bekannt geben. Am besten wird einfach eine sehr hohe Forderung (z.B. 999.999,99 €) als Forderungshöhe im Lohnpfändungsprogramm eingegeben.

    zu 3.: Es ist durchaus möglich, dass ein Unterhaltsgläubiger zusätzlich weiterhin Exekution gegen einen Schuldner führet. In diesem Fall kann der Unterhaltsgläubiger (wiederum wie auch bei einer „normalen“ Exekution) auf den Differenzbetrag zwischen „normalem“ Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum zugreifen. Eine andere weitere „normale“ Exekution geht jedoch ins Leere.

    lg Ludwig
    http://www.drittschuldner.at

    #23887

    Vielen Dank – das hat meine Vermutungen Großteils bestätigt.

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