Die Kombination aus diesen beiden Punkten hatte ich noch gar nie bzw. ist mir ein Abschöpfungsverfahren eigentlich noch gar nie untergekommen. Ich hab versucht mich schlau zu machen, ein paar Punkte sind mir aber für mich nicht eindeutig – vielleicht kann mir jemand helfen:
1) Ich muss das Abschöpfungsverfahren wie eine Exekution betrachten, bei der ich bis zum „normalen“ Existensminimum pfänden darf und dies an das Treuhandkonto bei Gericht weiterleiten muss?
2) Bei der Anlage einer Exekution in meinem Lohnprogramm muss ich stets auch eine Höhe der Forderung eingeben – die kann ich aber hier eigentlich gar nicht wissen weils ja nicht wirklich eine fixe Quote und/oder fixe Dauer des Verfahrens gibt? Muss ich hier raten?
3.) Soweit ich das verstanden habe hat das Abschöpfungsverfahren „Vorrang“ vor der Exekution – unabhängig vom Einlangungszeitpunkt? Wenn ich beim Abschöpfungsverfahren bis zum Existenzminimum pfänden darf, bleiben mir für die Unterhaltsexekution noch der Differenzbetrag zum „geminderten“ Exekutionsminimum (= – 25%) übrig?
Vielen Dank für die Hilfe!