Gemäß § 78 Abs 5 EStG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn AUSZUHÄNDIGEN.
Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist, den monatlichen Abrechnungsbeleg dem Arbeitnehmer in geeigneter Art und Weise zukommen zu lassen. In diesem Sinne wird man daher wohl eine „Bringschuld“ des Arbeitgebers (und keine „Holschuld“ des Arbeitnehmers) annehmen können. Ist der Arbeitnehmer daher zB im Zeitpunkt der Abrechnung krank oder im Urlaub, wird daher eine Übermittlung zB per Post angezeigt sein.
Schöne Grüße,
Poldi