Liebes Forum!
Ein Geschäftsführer von uns beendet sein DV einvernehmlich mit 28.2.2013. Er hat im Jahr 2012 für das Jahr 2011 eine Bonifikation ausbezahlt bekommen (kann immer erst im Folgejahr festgestellt werden, wurde schriftlich vereinbart, dass es im Folgejahr bezahlt wird). Und im Februar 2013 bekommt er noch eine wesentlich geringere Bonifikation für das Jahr 2012. (für 2013 kann kein Boni mehr erzielt werden, da er sich bereits auf Urlaub befindet)
Ich habe mir nun die OGH-Entscheidung vom 27. 7. 2011, 9 ObA 22/11t durchgelesen und würde hier zu dem Schluss kommen, dass ich nur die wesentlich geringere Bonifikation für das Jahr 2012, die im Februar 2013 ausbezahlt wird, in die gesetzliche Abfertigungsberechnung miteinbeziehen darf.
Stimmt das? Hat wer Erfahrunge mit (hohen) Bonizahlungen?
Danke,
lg Petra