Abfertigung m. Anrechn.abgefertigter Vordienstzeiten

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre von Martin.
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  • #13822

    Liebe Forumsmitglieder!

    Ausgangslage ist eine große vertragliche Abfertigung (ca. Jahresbezug). Diese soll steueroptimal abgerechnet werden.

    4 Jahre und 10 Monate dauerte das laufenden DV.
    Vordienstzeiten:
    9 Jahre ohne Abfertigung bei einem Vordienstgeber
    7 Jahre mit Abfertigung bei anderem Vordienstgeber

    § 67/6 2.Satz definiert, dass für die gesamte nachgeweisene Dienstzeit von 20 J. und 10 Monaten,

    9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

    begünstigt abgerechnet werden können. Abgezogen wir die gesetzliche Abfertigung des laufenden DV und die frühere Abfertigung, welche schon von einem Vordienstgeber ausbezahlt wurde.

    Der Rest wird mit §67/6 vorletzer Satz = Tarif versteuert.

    Frage:
    1. Können alle Vordienstzeiten die der Abfertigung alt unterliegen angerechnet werden? (z.B. auch bei Eigenkündigung des DN)

    2. Wenn Prämien als laufender Bezug in der Lohnsteuer behandelt wurden, müssten diese wohl auch in den Schnitt der letzten 12 Monate gerechnet werden.

    3. Einwände gegen den Abrechnungsmodus?

    LG Gust

    #18605
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Gust!

    Ohne auf die Einzelheiten einzugehen möchte ich folgendes anmerken:

    Auch Dienstzeiten bei Dienstnehmerkündigung können angerechnet werden.

    Laufende Prämien können mit einem 12 Monatsschnitt in die Abfertigung gerechnet werden.
    Das AngG geht von einer 12-Monatsbetrachtung vor Endes des Dienstverhältnis aus.

    Auf jeden Fall die Vordienstzeiten und Bestätigung das damals keine Abfertigung ausbezahlt wurde dokumentieren.

    Vielleicht noch folgender Zusatz:
    „Für falsche Angaben haftet der Dienstnehmer. Eventuelle Mehrkosten die sich aus falschen Angaben erbeben werden dem Dienstnehmer angelastet.“ … oder so ähnlich formuliert.
    So kostet eine freiwillige Abfertigung der Firma nicht mehr an Lohnnebenkosten falls sich die Angaben des Dienstnehehmers als Unwahr herausstellen. Der FA-Prüfer kann u.U. die Angaben mit früheren L 16 überprüfen.

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