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12.11.2008 um 12:19 Uhr #14842
Hallo,
zu folgender Fragestellung wäre ich für eine Stellungnahme sehr dankbar:
– Mitarbeiter (System Abfertigung alt) befindet sich nach einer 2 jährigen Mutterschaftskarenz in Elternteilzeit (20h/Woche) – Wiedereintritt Frühjahr 2008. Arbeitszeit vor Antritt Mutterschutz 38,5h/Woche.
Wenn es zu einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses kommt, berechnet sich dann der Abfertigungsbetrag nach Höhe der Teilzeitbeschäftigung oder ist die NAZ vor Mutterschaft zugrunde zu legen (Durchschnitt der letzten 12 Monate, 100% Vollzeitgehalt, oder wie würde ich in diesem Fall vorgehen?). Ich habe bereits 2 gewichtige Meinungen eingeholt (verkörpern jedoch ganz konträre Standpunkte), deswegen ist mir eine Antwort aus dem Forum zur Abklärung sehr wichtig.– Auf Grundlage welcher 12 Monate berechnet sich in diesem Fall die Viertelregelung, sollte ein Teil dieser Abfertigung als „freiwillige Abf.“ ausbezahlt werden. Denn es gab seit Beginn der Teilzeitkarenz noch keine Bezüge für 12 Monate.
Ich danke schon im vorhinein für eine Hilfestellung
Ulrike12.11.2008 um 23:08 Uhr #20854Hallo Ulrike!
Sehr ähnlich deiner Anfrage, die ich zuerst bei einem anderen Thema gegeben habe:
Noch einmal:
Bei einvernehmlicher Auflösung steht als gesetzliche Abfertigung die volle Abfertigung aufgrund der Vollzeitbeschäftigung zu (mit aktuellem Gehalt, kein Schnitt, außer es sind variable Bezugsbstandteile vorhanden).Wenn auch eine freiwillige Abfertigung bezahlt wird, kommt mE folgende LSt-RL zur Anwendung:
1088
Hat das Dienstverhältnis kürzer als zwölf Monate gedauert, dürfen für die Berechnung des
Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate grundsätzlich weder Bezüge aus
einem anderen Dienstverhältnis herangezogen werden, noch darf eine Umrechnung der
laufenden Bezüge auf zwölf fiktive Monatsbezüge erfolgen (VwGH 19.12.1990, 89/13/0083).
Eine Ausnahme bildet eine Konzernversetzung innerhalb des letzten Dienstjahres. Falls hier
die Dienstjahre beim Konzernbetrieb A beim Konzernbetrieb B angerechnet werden, kann
unter Bedachtnahme auf die vorhergehende Konzernversetzung, die eine enge Verknüpfung
bei der gesetzlichen Abfertigung zulässt (siehe Rz 1073), die Berechnung des Viertels der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, unter Berücksichtigung der beim Konzernbetrieb
A erhaltenen Monatsbezüge, vorgenommen werden. Hat das Dienstverhältnis länger als
zwölf Monate gedauert und sind innerhalb der letzten zwölf Monate zB infolge Präsenzdienst,
Ausbildungsdienst bei Frauen, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub
geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, ist die Beurteilung von dem Zeitraum
zurückgehend vorzunehmen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind.Ich weiß, dass die ETZ namentlich nicht angeführt ist; dennoch bin ich der Meinung, dass diese RL auch für den ETZ-Fall anwendbar ist, weil es ja im Text heißt:
„zB infolge Präsenzdienst,…“ – somit für mich lediglich eine demonstrative Aufzählung.
Ist eine sehr progressive Auslegung, aber ich kann dem schon einiges abgewinnen – Klarheit verschafft natürlich lediglich eine schriftliche Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG.LG
25.11.2008 um 20:50 Uhr #20856Hallo Roland,
allerbesten Dank für Deine wirklich ausführliche Stellungnahme. Deine Ausführungen sind immer eine tolle Hilfestellung.
Sorry für mein spätes Dankeschön!Schönen Abend noch & liebe Grüße
Ulrike25.11.2008 um 21:30 Uhr #20855Servus Ulrike!
Sehr gern geschehen.
LG
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