Abfertigung ALT und Herabsetzung der NAZ § 14(4) AVRAG

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    liebes forum,

    ich habe folgende frage

    eine dienstnehmerin hat das 25te dienstjahr vollendet und hat daher 12 monatsentgelte anspruch für die abfertigung alt erworben. sie war in diesen 25 dienstjahren vollzeit beschäftigt.
    sie ist 51 jahre alt und möchte nun aus gesundheitlichen gründen die arbeitszeit von 38,5 Std vollzeit auf 20 std teilzeit reduzieren. das ist keine altersteilzeit, da sie das 53. lebensjahr ja noch nicht vollendet hat. außerdem reduziert sie die naz um 52%, so dass sie meiner meinung nach auch künftig nicht mehr in die ams-geförderte altersteilzeit reinkommt, sofern es bei den 20 std teilzeit bleibt.

    unter der annahme, dass die dienstnehmerin 25 jahre vollzeit bereits gearbeitet hat (und die für die abfertigung maßgeblichen 25 dienstjahre bereits vollendet hat) und bis zum pensionsantritt 2027 noch 11 jahre teilzeit arbeiten wird, wie ist da der § 14(4) AVRAG auszulegen?
    14(2) – teilzeitvereinbarung nach vollendung des 50. lebensjahres -> ja
    14(4) – hat die herabsetzung der naz zum zeitpunkt der beendigung länger als 2 jahre gedauert -> ja
    so ist – sofern keine andere vereinbarung abgeschlossen wird – bei der berechnung einer nach dem AngG zustehenden abfertigung für die ermittlung des monatsentgeltes vom durchschnitt der während der für die abfertigung maßgeblichen dienstjahre geleisteten arbeitszeit auszugehen.

    heißt das jetzt – die für die höchste abfertigung maßgeblichen dienstjahre hat sie schon jetzt erreicht und daher erhält sie dann 2027 die abfertigung vom dann aktuellen gehalt hochgerechnet auf 38,5 std ?

    oder geht man dann aufgrund des aktualitätsprinzips von den bis dahin gesamten geleisteten dienstjahren aus und setzt sie in ein verhältnis? etwa so … 36 dienstjahre gesamt
    davon 38,5 std/wo – 25 jahre – das sind 69,44% der gesamten dienstjahre
    davon 20,0 std/wo – 11 jahre – das sind 30,56% der gesamten dienstjahre
    und die abfertigung würde sich dann vom aktuellen gehalt auf basis von 32,85 std/wo berechnen ???

    zu „sofern keine andere vereinbarung abgeschlossen wird“ …
    hieße das hier, ich könnte die dienstnehmerin auch schlechter stellen, in dem ich z.b. vereinbare, dass sie dann beim austritt die 12 monatsentgelte trotz dieses bestimmung nur von den 20 std/wo bekommt ???????????????????????????

    und damit es nicht ganz so einfach ist ????
    25 jahre vollzeit – 38,5 std/wo
    6 jahre teilzeit – 25 std/wo
    5 jahre altersteilzeit – 20,0 std/wo
    wieder eine mischberechnung im verhältnis 25 jahre 38,5 std/wo und 11 jahre 25 std/wo ???????????

    mit der bitte um eure hilfe verbleibe ich
    mit ganz lieben grüßen
    renate

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