Abfertigung Alt – geringfügiger DN

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  • #15504

    Hallo und bitte um euere Hilfe,

    ich habe einen DN, welcher am 31.7.2000aufgrund Pensionierung die gesetzl. Abfertigung ausbezahlt bekommen hat.
    Seit 4.9.2000 ist er wieder als geringf.DN in unserer Firma und hat nun per 31.1.2009 sein DV einvernehmlich aufgelöst.
    Bekommt nun dieser geringf.DN wieder eine gesetzl. Abfertigung oder nicht, weil er per 31.7.2000 schon den vollen
    Abfertigungsanspruch (Jahresgehalt) ausbezahlt bekommen hat?

    Bitte um Hilfe!
    Darf ich ihm eine freiwillige Abfertigung (Jahresviertel) mit 6 % ausbezahlen?

    Danke

    #22350
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo Andrea,
    ich denke dein Geringfügig Beschäftigter kann ja nur ein „Abfertigung-Neu“-Fall sein.

    Daher gibt es für ihn m. E. keine Abfertigung.

    kollegiale Grüße
    Ingrid
    PS Und im Übrigen wäre eine Abfertigung-Alt für einen Geringfügigen nach der Vervielfachermethode zu berechnen. Hier könnte die Lohnsteuer im Normalfall nur Null sein.

    #22351
    ingridB
    Teilnehmer

    Oje, entschuldige bitte. Ich hatte das Datum falsch gelesen.
    Dein Geringfügiger DN ist natürlich ein Alt-Fall und hat Anspruch auf Abfertigung.
    Aber wie ich vorhin schon geschrieben habe. Mit der Vervielfachermethode ergibt sich eine Null-Lohnsteuer.
    Liebe Grüße
    Ingrid

    #22353

    Danke für Euere Antworten.
    Mir geht es aber darum, ob er nochmals Anspruch auf Abfertigung hat, wenn er vorher schon den gesamten Abfertigungs-anspruch (12 Monatsentgelte) bekommen hat und die Unterbrechungszeit zwischen altem und neuem Dienstverhältnis nur 1 Monat und 3 Tage waren?
    Laut OGH gibt es einen Entscheid, wo die Abfertigung eines früheren DV beim selben AG auf die nun zustehende Abfertigung angerechnet wird.

    Meines Erachtenes bedeutet dies, dass er jetzt keinen Abfertigungsanspruch mehr hat. Dies das so richtig?

    Zweite Frage wäre: darf ich ihm eine freiwillige Abfertigung ausbezahlen?

    Bitte um Eure Hilfe!

    Danke Andrea

    #22352

    Hallo Andrea!

    Meiner festen Meinung nach ist die Unterbrechungszeit zwischen den beiden Dienstverhältnissen zu lange, um von einem einheitlichen DV sprechen zu können (siehe dazu bisherige OGH-Judikatur, wo bereits 25 Tage Unterbrechung zu lange waren, um von einem einheitlichen DV sprechen zu können).
    Die OGH-Entscheidung, die du erwähnst, basierte (glaube ich jedenfalls, ich hab’s mir jetzt im Detail nicht angeschaut) auf der Tatsache, dass das DV unmittelbar fortgesetzt wurde.
    Somit würde ich die Abfertigung gem. § 67 Abs. 3 behandeln –> keine Lohnsteuer auf Grund der Quotientenmethode.

    In diesem Zusammenhang möchte ich auch erwähnen, dass Christa Kocher in der PV-Info August 2009 eine sehr informative Abhandlung geschrieben hat.

    LG

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