Hallo Andrea!
Meiner festen Meinung nach ist die Unterbrechungszeit zwischen den beiden Dienstverhältnissen zu lange, um von einem einheitlichen DV sprechen zu können (siehe dazu bisherige OGH-Judikatur, wo bereits 25 Tage Unterbrechung zu lange waren, um von einem einheitlichen DV sprechen zu können).
Die OGH-Entscheidung, die du erwähnst, basierte (glaube ich jedenfalls, ich hab’s mir jetzt im Detail nicht angeschaut) auf der Tatsache, dass das DV unmittelbar fortgesetzt wurde.
Somit würde ich die Abfertigung gem. § 67 Abs. 3 behandeln –> keine Lohnsteuer auf Grund der Quotientenmethode.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch erwähnen, dass Christa Kocher in der PV-Info August 2009 eine sehr informative Abhandlung geschrieben hat.
LG