Liebe/r GPail,
die Abrechnung der Vorgängerin beruht auf der Regelung des § 23 Abs 4 AngG (diese gilt für Angestellte, aber infolge des Verweises im Arbeiterabfertigungsgesetz gleichermaßen auch für Arbeiter).
§ 23 Abs 4 AngG sieht vor, dass die Abfertigung bis zu drei Monatsentgelten sofort mit DV-Ende fällig wird (das heißt mit der Endabrechnung zu bezahlen ist), während der übersteigende Teil vom Dienstgeber in monatlichen Raten bezahlt werden darf.
Eine Aufrollung müsste zwar im Ergebnis an sich zu einer korrekten zahlenmäßigen Abrechnung führen, da die gesetzliche Abfertigung hinsichtlich SV, DB, DZ, KommSt ohnehin abgabenfrei ist und sich in der Lohnsteuer durch eine Aufrollung an der Besteuerungsart nichts ändern wird.
Allerdings können sich allenfalls Unschärfen bei der zeitlichen Zuordnung für die Lohnsteuer ergeben (speziell dann, wenn die weiteren Raten in das nächste Kalenderjahr hineinragen). Denn bei der Lohnsteuer gilt das Zuflussprinzip. Das heißt Bezüge sind grundsätzlich laut Zufluss zu erfassen, was sich zum Beispiel für die Frage auswirken kann, in welchem Kalenderjahr die Zahlung auf dem L16 (Lohnzettel) zu erfassen ist.
Exakter wäre es daher wohl, keine Aufrollung vorzunehmen, sondern im Zeitpunkt der jeweiligen Rate eine gesonderte Abrechnung zu erstellen.
Wie das verrechnungstechnisch am besten umzusetzen ist, ist von der jeweiligen Lohnsoftware abhängig (-> allenfalls Rücksprache mit dem Softwarehaus halten).
Liebe Grüße
Rafael