Liebe Uschi,
da für „eingefrorene“ gesetzliche Abfertigungen die normalen Regelungen zur Abfertigung Alt zur Anwendung kommen, gilt auch die gemäß § 23 AngG (bzw Arbeiterabfertigungsgesetz) gebotene Berechnung auf Basis des „für den letzten Monat gebührenden Entgelts“ (Aktualitätsprinzip).
Der OGH hat die grundsätzliche Geltung des Aktualitätsprinzips in einer aktuellen Entscheidung wieder bestätigt (OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 6/05f).
Von Ausnahmefällen abgesehen (bloß vorübergehende Arbeitsreduktion, offenbare Umgehungsstrategie des Arbeitgebers, kollektivvertragliche Sonderregelung zur Berechnung, Elternteilzeit, Altersteilzeit etc) ist daher die gesetzliche Abfertigung auf Basis des letzten Entgelts bzw der letzten Arbeitszeit zu bemessen. Mag zwar in manchen Sachverhaltskonstellationen unfair erscheinen, ist aber laut Gesetz so.
Grüße,
Vanessa