Hallo Bibi!
Ich weiß zwar jetzt nicht, von wo dieses Zitat stammt, versuche es aber trotzdem mit einer Erklärung:
Bei der Abfertigung „Alt“ gibt es ja die Bestimmung, dass trotz Selbstkündigung wegen Pensionierung bei einer mindestens 10jährigen Dienstzeit die Abfertigung erhalten bleibt (Stichwort: „Pensionsabfertigung“, siehe dazu § 23a AngG).
Und diese Aussage, von der du gesprochen hast, interpretiere ich dann so, dass
– es sich um ein Dienstverhältnis handelt, das vor dem 1.1.2003 begonnen wurde
– ein Teilübertritt vereinbart wurde und zum Zeitpunkt des Übertritts noch keine 10 Dienstjahre vorhanden sind (z.B. sind es erst 6 Jahre)
– und die Zeiten, die dann praktisch schon in der „Abfertigung neu“ sind, auf diese Dienstzeiten anzurechnen sind (z.B. ab Übertritt 5 Jahre)
– so dass in Summe bei dem Beispiel 11 Jahre zusammen kommen und somit der Anspruch auf Abfertigung „Alt“ trotz Selbstkündigung gewahrt bleibt, selbstverständlich nur für die „eingefrorenen“ 6 Jahre.
LG