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  • #14640

    Liebe Forum-Teilnehmer!

    In Bezug auf den Teilübertritt in die Abfertigung neu stieß ich auf folgende Aussage:
    Soweit die bisherige „Altabfertigung“ von der 10-jährigen Dienstzeit abhängig ist (=Pensionsabfertigung nach dem AngG), ist auch die Zeit im „neuen“ Abfertigungsrecht anzurechnen.
    Was ist hier mit der Pensionsabfertigung gemeint, und was hat es mit den der 10-jährigen Dienstzeit auf sich?

    Vielen Dank für eure Antworten.

    lg Bibi

    #20404

    Hallo Bibi!

    Ich weiß zwar jetzt nicht, von wo dieses Zitat stammt, versuche es aber trotzdem mit einer Erklärung:

    Bei der Abfertigung „Alt“ gibt es ja die Bestimmung, dass trotz Selbstkündigung wegen Pensionierung bei einer mindestens 10jährigen Dienstzeit die Abfertigung erhalten bleibt (Stichwort: „Pensionsabfertigung“, siehe dazu § 23a AngG).

    Und diese Aussage, von der du gesprochen hast, interpretiere ich dann so, dass
    – es sich um ein Dienstverhältnis handelt, das vor dem 1.1.2003 begonnen wurde
    – ein Teilübertritt vereinbart wurde und zum Zeitpunkt des Übertritts noch keine 10 Dienstjahre vorhanden sind (z.B. sind es erst 6 Jahre)
    – und die Zeiten, die dann praktisch schon in der „Abfertigung neu“ sind, auf diese Dienstzeiten anzurechnen sind (z.B. ab Übertritt 5 Jahre)
    – so dass in Summe bei dem Beispiel 11 Jahre zusammen kommen und somit der Anspruch auf Abfertigung „Alt“ trotz Selbstkündigung gewahrt bleibt, selbstverständlich nur für die „eingefrorenen“ 6 Jahre.

    LG

    #20405

    Vielen Dank!
    Du hast mir sehr weitergeholfen!

    lg Bibi

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