Hallo wipe + Martin!
Ich bin in diesem Fall anderer Meinung.
Da das 2. DV unmittelbar an das vorgehende anschließt (und die beiden DV sicherlich sachlich zusammengehören), verbleibt mE der DN in der Abfertigung „alt“. Siehe dazu Rauch: Arbeitsrecht für Arbeitgeber (2006) Seite 558 oder auch Ortner: Personalverrechnung in der Praxis (2006) Seite 974.
Für die Berechnung einer neuerlichen Abfertigung (bei Beendigung des 2. DV) ist nicht nur die Zeit des 2. DV, sondern auch „Restzeiten“ des 1. DV, die über das Ausmaß der Mindestzeit für den jeweiligen Anspruch hinausgehen, zu berücksichtigen.
Schönes Wochenende!