Sehr geehrte Damen und Herren!
Ein DN kann neben einem karenzierten DV nach MSchG od. VKG ein geringfügiges DV beim selben AG eingehen, darüberhinaus ein vollversichertes DV von höchstens dreizehn Wochen.
Bis jetzt war ich der Meinung, dass beide Varianten ein eigenständiges DV darstellen.
Nun habe ich gelesen, dass jedoch die Zeiten für eine vollversicherte Beschäftigung neben einem karenzierten DV nach MSchG od. VKG sehr wohl zu den Zeiten für eine Abfertigung (alt) zählen.
Ist dies so zu verstehen, dass ausschließlich das geringfügige DV ein eigenständiges DV darstellt?
Danke für die Beantwortung im voraus!!
LG C. Schweiger