Abfertigung

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  • #13184

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Ein DN kann neben einem karenzierten DV nach MSchG od. VKG ein geringfügiges DV beim selben AG eingehen, darüberhinaus ein vollversichertes DV von höchstens dreizehn Wochen.

    Bis jetzt war ich der Meinung, dass beide Varianten ein eigenständiges DV darstellen.

    Nun habe ich gelesen, dass jedoch die Zeiten für eine vollversicherte Beschäftigung neben einem karenzierten DV nach MSchG od. VKG sehr wohl zu den Zeiten für eine Abfertigung (alt) zählen.

    Ist dies so zu verstehen, dass ausschließlich das geringfügige DV ein eigenständiges DV darstellt?

    Danke für die Beantwortung im voraus!!

    LG C. Schweiger

    #17045

    Sehr geehrte Frau Schweiger,

    in der Tat ist dies so. Der § 23a Abs.3 AngG bestimmt u.a.:…..Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15e Abs.1 MSchG bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht.

    pvred

    #17046

    Sehr geehrte Frau Schweiger!

    Sie haben eigentlich nicht unrecht. Wird während der Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen, handelt es sich – wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung, während der Karenz – um ein zweites, vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges (befristetes) Beschäftigungsverhältnis.

    Die Auswirkungen einer solchen Beschäftigung auf den Abfertigungsanspruch im karenzierten Arbeitsverhältnis hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 23 Abs. 1a AngG ist bloß eine geringfügige Beschäftigng nach § 15 e Abs. 1 bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen. Es ist aber davon auszugehen, dass § 23 Abs. 1a AngG analog anzuwenden ist.

    L.G.

    Gerhard 8)

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