3 Pfändungen – 1 Austritt

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  • #13550

    Hilfe, Sehr geehrte PV’ler,

    Mir liegen 3 Pfändungen in folgender Reihenfolge vor: 1. sonstige Forderungen, 2. Unterhaltsforderung, 3. sonstige Forderung.

    Der DN erhält jetzt bei seinem Austritt seinen lfd. Bezug, aliquote SZ und eine UEL.

    Welche Tabelle für welche Bezüge? 2am oder 1am oder 2cm oder doch 1cm? oder Teile so und Rest anders? So etwas ist mir noch nie untergekommen!

    Herzlichen Dank im voraus für eine rasche Hilfe.
    Martin

    #17948

    Hallo Martin,

    es ist jeweils eine gesonderte Lohnpfändungsberechnung anzustellen für
    1) laufenden Bezug (Tabellen 1am/2am),
    2) aliquote WR (Tabellen 1am/2am),
    3) aliquote Urlaubsgeld (Tabellen 1am/2am),
    4) Urlaubsersatzleistung (Tabellen 1cm/2cm).

    Im Detail:
    Für den laufenden Bezug nimmst du die Tabelle 1am (1 Unterhaltspflicht) und die Tabelle 2am (0 Unterhaltspflichten), das heißt, es wird das Existenzminimum zweimal berechnet. Daraus ergeben sich drei Massen: Unterhaltsexistenzminimum (laut Tab 2am),
    Unterhaltsmasse (Differenzbetrag zwischen gewöhnlichem ExMin und Unterhaltsexmin),
    allgemein pfändbarer Betrag.
    Der allgemein pfändbare Betrag wird für die Befriedigung der erstrangigen Pfändung verwendet. Die Unterhaltsmasse dient der Befriedigung der Unterhaltspfändung (falls daraus ein Rest bleibt, geht dieser an den Arbeitnehmer). Das Unterhaltsexistenzmin kriegt der Arbeitnehmer.

    Bei den Sonderzahlungen geht man im Prinzip jeweils genauso vor.

    Bei der Urlaubsersatzleistung wird sich in der Regel kein pfändbarer Betrag ergeben, außer wenn sehr viele Urlaubstage offen sind.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    #17949

    Danke Poldi 🙂

    Auf die doch etwas komplizierte Vorgangsweise wäre ich nie gekommen.

    #17950

    Hallo Martin,
    leider ist der Bereich der Pfändung sehr kompliziert.

    Vielleicht als Ergänzung noch die Rechtsgrundlagen dieser auf den ersten Blick sehr umständliche Pfändungsberechnungen:

    § 291b Abs 2 und 3 Exekutionsordnung (Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen):

    „2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach
    § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen,
    die Exekution wegen einer Forderung nach Abs 1 führen, ein
    Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
    (3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den
    unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung
    nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung
    andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen
    Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang
    verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen
    Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des
    Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen
    zu befriedigen.“

    Dass für 13. und 14. Bezug jeweils die Pfändung gesondert zu berechnen ist, ergibt sich aus § 290b EO:
    „Sonderzahlungen

    § 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss,
    Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im
    April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und
    dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung,
    Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu
    den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen
    gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer
    Freibetrag nach § 291a zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in
    Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die
    Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.“

    Die Pfändungsregelungen für Abfertigungen und Urlaubsersatzleistungen finden sich im § 291d EO.

    Schöne Grüße,
    Poldi

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