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28.6.2006 um 17:00 Uhr #13550
Hilfe, Sehr geehrte PV’ler,
Mir liegen 3 Pfändungen in folgender Reihenfolge vor: 1. sonstige Forderungen, 2. Unterhaltsforderung, 3. sonstige Forderung.
Der DN erhält jetzt bei seinem Austritt seinen lfd. Bezug, aliquote SZ und eine UEL.
Welche Tabelle für welche Bezüge? 2am oder 1am oder 2cm oder doch 1cm? oder Teile so und Rest anders? So etwas ist mir noch nie untergekommen!
Herzlichen Dank im voraus für eine rasche Hilfe.
Martin28.6.2006 um 18:31 Uhr #17948Hallo Martin,
es ist jeweils eine gesonderte Lohnpfändungsberechnung anzustellen für
1) laufenden Bezug (Tabellen 1am/2am),
2) aliquote WR (Tabellen 1am/2am),
3) aliquote Urlaubsgeld (Tabellen 1am/2am),
4) Urlaubsersatzleistung (Tabellen 1cm/2cm).Im Detail:
Für den laufenden Bezug nimmst du die Tabelle 1am (1 Unterhaltspflicht) und die Tabelle 2am (0 Unterhaltspflichten), das heißt, es wird das Existenzminimum zweimal berechnet. Daraus ergeben sich drei Massen: Unterhaltsexistenzminimum (laut Tab 2am),
Unterhaltsmasse (Differenzbetrag zwischen gewöhnlichem ExMin und Unterhaltsexmin),
allgemein pfändbarer Betrag.
Der allgemein pfändbare Betrag wird für die Befriedigung der erstrangigen Pfändung verwendet. Die Unterhaltsmasse dient der Befriedigung der Unterhaltspfändung (falls daraus ein Rest bleibt, geht dieser an den Arbeitnehmer). Das Unterhaltsexistenzmin kriegt der Arbeitnehmer.Bei den Sonderzahlungen geht man im Prinzip jeweils genauso vor.
Bei der Urlaubsersatzleistung wird sich in der Regel kein pfändbarer Betrag ergeben, außer wenn sehr viele Urlaubstage offen sind.
Schöne Grüße,
Poldi29.6.2006 um 7:32 Uhr #17949Danke Poldi 🙂
Auf die doch etwas komplizierte Vorgangsweise wäre ich nie gekommen.
29.6.2006 um 13:08 Uhr #17950Hallo Martin,
leider ist der Bereich der Pfändung sehr kompliziert.Vielleicht als Ergänzung noch die Rechtsgrundlagen dieser auf den ersten Blick sehr umständliche Pfändungsberechnungen:
§ 291b Abs 2 und 3 Exekutionsordnung (Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen):
„2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach
§ 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen,
die Exekution wegen einer Forderung nach Abs 1 führen, ein
Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den
unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung
nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung
andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen
Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang
verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen
Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des
Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen
zu befriedigen.“Dass für 13. und 14. Bezug jeweils die Pfändung gesondert zu berechnen ist, ergibt sich aus § 290b EO:
„Sonderzahlungen§ 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss,
Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im
April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und
dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung,
Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu
den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen
gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer
Freibetrag nach § 291a zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in
Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die
Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.“Die Pfändungsregelungen für Abfertigungen und Urlaubsersatzleistungen finden sich im § 291d EO.
Schöne Grüße,
Poldi -
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