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- Dieses Thema hat 9 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 1 Monat von Roland.
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21.10.2008 um 14:57 Uhr #14798
Hallo,
folgende Frage.
Ein Mitarbeiter hat eine Lehre in einem anderen Unternehmen absolviert, war dort insg. mit Lehrzeit 7 Jahre beschäftigt.
Seit 9/1990 ist er nun bei unserem Unternehmen und hätte mit den Vordienstzeiten meiner Meinung nach werden bei der Lehre nur 5 Jahre angerechnet 23 Jahre Dienstzeiten für den erhöhten Urlaubsanspruch.D.h. konkret wäre im Jahr 9/2010 30 Urlaubstage ( bei 5 Tage Woche) zu gewähren. Gehe ich in dieser Annahme richtig?
Ich habe auch noch eine zweite Frage:
MA tritt in 11/88, Abschluss HTL Matura, Vordienstzeiten 5 Jahre. Der MA hätte meiner Meinung nach seit 11/2006 30 UT Anspruch oder?
Wenn der MA dies nicht reklamiert, und es vergessen wurde, muss man dies nachtragen, weil ja auch noch nicht verjährt?
Gibts außer die Regelung im Arbeitsrecht für den erhöhten Urlaubsanspruch für Dienstjahre noch sonst Regelung wie KV oder Betriebsvereinbarungen oder ist das eh das mindeste was der MA bekommen muss.
Vielen Dank für Eure Hilfe
21.10.2008 um 21:58 Uhr #20718Hallo Diane!
Frage 1: So sehe ich es auch. 5 Vordienstjahre sind anzurechnen.
Frage 2: Soweit ich das jetzt richtig verstanden habe, sind neben der HTL-Matura auch noch 5 Jahre Vordienstzeiten bei einem anderen DG zu berücksichtigen.
Somit in Summe 7 Jahre Anrechnungszeit. Daher erhöhter Urlaubsanspruch tatsächlich ab Nov. 2006. Der Anspruch besteht auf alle Fälle!
Die Anrechnung ist im UrlG definiert; theoretisch könnte eine lohngestaltende Vorschrift Verbesserungen für DN enthalten, welche mir aber nicht bekannt sind.LG
22.10.2008 um 7:17 Uhr #20719Guten Morgen,
Danke Roland für deine Antworten. So jetzt habe ich aber noch eine Frage.
Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiter inkl. leitende Angestellte wie Geschäftsführer und Prokuristen oder?
Und muss die Vordienstzeiten angerechnet werden oder ist das nur eine kann Bestimmung?
So wie ich das von dir lese, muss ich diese max. Zeiten je nachdem, ob Vordienstzeit oder Schulzeit anrechnen.
Danke & LG
Diana23.10.2008 um 22:35 Uhr #20720Hallo Diana!
Im § 1 Urlaubsgesetz ist der Geltungsbereich normiert.
Leitende Ang. etc. sind nicht ausgenommen, gilt daher für alle AN-Gruppen.§ 3 UrlG regelt dann zwingend die Anrechnungszeiten.
Zusammenfassend:
Schulzeiten über der allgem. Schulpflicht: bis 4 Jahre Anrechnung
Vordienstzeiten: bis 5 Jahre
Beide Zeiten kombiniert aber lediglich 7 Jahre
Studienzeiten (erfolgreicher Abschluss!): bis 5 Jahre
Somit max. Anrechnungszeit: 12 JahreLG
11.12.2008 um 10:09 Uhr #20721Hallo,
leider beschäftigt mich dieses Thema noch immer.
Wenn wir vorweg beschrieben folgendes gilt dann glaube ich es ist ein Fehler in meiner ersten Anfrage???? Bitte nochmal ansehen….
§ 3 UrlG regelt dann zwingend die Anrechnungszeiten.
Zusammenfassend:
Schulzeiten über der allgem. Schulpflicht: bis 4 Jahre Anrechnung
Vordienstzeiten: bis 5 Jahre
Beide Zeiten kombiniert aber lediglich 7 Jahre
Studienzeiten (erfolgreicher Abschluss!): bis 5 Jahre
Somit max. Anrechnungszeit: 12 Jahre…. MA seit 9/1990 18 Jahre plus Vorzeiten –
Schulpflicht 4 Jahre
plus Dienstzeit nach der Lehre 3 Jahre
7 Jahre max. somit würde am 9/2009 auch der erhöhte Urlaubsanspruch zustehen.Sorry, ich habe meine alte Mail nochmal gelesen und weiss nimmer warum ich dem MA nur 5 Jahre anrechnen wollte.
LG
Diana11.12.2008 um 10:14 Uhr #20722Totale Verwirrung,
ich meinte erhöhter Anspruch ab 9/2008 !!!
lg
Diana11.12.2008 um 22:49 Uhr #20723Hallo Diana!
Ja, bei 7 Vordienstjahren erhöhter Anspruch ab September 2008.
§ 3 UrlG wurde von dir völlig richtig interpretiert.
Was mich wundert: Hat dieser DN nach der höheren Schule noch eine Lehrausbildung gemacht?
Aber letztendlich ist es für dieses Beispiel egal.LG
27.10.2010 um 20:59 Uhr #20724Diana wrote:Hallo,
Liebe Diana,
Bitte mir zu erklären:
Wieviel hat am Ende MA mit „dort insg. mit Lehrzeit 7 Jahre beschäftigt“anerkannt für Urlaub bekommen 5oder 7jahre(3+4)??
Vielen Dank
Suadfolgende Frage.
Ein Mitarbeiter hat eine Lehre in einem anderen Unternehmen absolviert, war dort insg. mit Lehrzeit 7 Jahre beschäftigt.
Seit 9/1990 ist er nun bei unserem Unternehmen und hätte mit den Vordienstzeiten meiner Meinung nach werden bei der Lehre nur 5 Jahre angerechnet 23 Jahre Dienstzeiten für den erhöhten Urlaubsanspruch.D.h. konkret wäre im Jahr 9/2010 30 Urlaubstage ( bei 5 Tage Woche) zu gewähren. Gehe ich in dieser Annahme richtig?
Ich habe auch noch eine zweite Frage:
MA tritt in 11/88, Abschluss HTL Matura, Vordienstzeiten 5 Jahre. Der MA hätte meiner Meinung nach seit 11/2006 30 UT Anspruch oder?
Wenn der MA dies nicht reklamiert, und es vergessen wurde, muss man dies nachtragen, weil ja auch noch nicht verjährt?
Gibts außer die Regelung im Arbeitsrecht für den erhöhten Urlaubsanspruch für Dienstjahre noch sonst Regelung wie KV oder Betriebsvereinbarungen oder ist das eh das mindeste was der MA bekommen muss.
Vielen Dank für Eure Hilfe
27.10.2010 um 21:09 Uhr #20725Roland wrote:Hallo Diane!Hallo Roland,
Alte Frage
Wenn Ein Mitarbeiter hat eine Lehre in einem anderen Unternehmen absolviert, war dort insg. mit Lehrzeit 7 Jahre beschäftigt.Wieviel ist dann zu Vordienstzeit zu rechnen? 4Arbeit+3Schule=7 oder nur 5Arbeitsjahre.ist Lehre Schulzeiten oder Arbeitzeiten???
Vielen Dank
SuadBitte mir zu erklären:
Wieviel hat am Ende MA mit „dort insg. mit Lehrzeit 7 Jahre beschäftigt“anerkannt für Urlaub bekommen 5oder 7jahre(3+4)??
Vielen Dank
Suadfolgende Frage.
Ein Mitarbeiter hat eine Lehre in einem anderen Unternehmen absolviert, war dort insg. mit Lehrzeit 7 Jahre beschäftigt.
Seit 9/1990 ist er nun bei unserem Unternehmen und hätte mit den Vordienstzeiten meiner Meinung nach werden bei der Lehre nur 5 Jahre angerechnet 23 Jahre Dienstzeiten für den erhöhten Urlaubsanspruch.Frage 1: So sehe ich es auch. 5 Vordienstjahre sind anzurechnen.
Frage 2: Soweit ich das jetzt richtig verstanden habe, sind neben der HTL-Matura auch noch 5 Jahre Vordienstzeiten bei einem anderen DG zu berücksichtigen.
Somit in Summe 7 Jahre Anrechnungszeit. Daher erhöhter Urlaubsanspruch tatsächlich ab Nov. 2006. Der Anspruch besteht auf alle Fälle!
Die Anrechnung ist im UrlG definiert; theoretisch könnte eine lohngestaltende Vorschrift Verbesserungen für DN enthalten, welche mir aber nicht bekannt sind.LG
28.10.2010 um 21:47 Uhr #20726Hallo Suad!
Die Lehrzeit zählt als Dienstzeit („Berufsschule“ gilt nicht als Schulzeit).
Somit sind 5 Jahre anzurechnen.
LG
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