So – da bin ich wieder!
Hab mir das nochmals angschaut…
Geldbezug 3.200,- (Angestellter
KFZ-Sachbezug: 375,-
Bei der Musterlösung steht halt dabei: Die SV-Sonderaufteilungsregel („20%-Regel“) nach § 53 Abs. 1 ASVG (braucht bzw.) darf nicht angewandt (zu) werden. Ich dachte halt zunächst, das habe eventuell was mit der Pfändung zu tun.
Wahrscheinlich ist damit meint, dass diese 20 % der Geldbezüge ja eh nicht überschritten werden (hab ich nachgerechnet). – trotzdem komisch…
Na jedenfalls bin ich jetzt auf ein anderes Beispiel gestoßen: habe ein anderes Beispiel (skriptum m. Instituts), wo jemand das aber – vermutlich falsch (kann mich wie immer natürlich auch täuschen) – gerechnet hat:
Lohn: 544,-
Sachbezug: 400,-
944,- –> SV (15,2 %) –> 143,49 EUR –> sollte die SV da nicht 118,24 betragen?
ich weiß, das hat jetzt eigentlich nix mehr mit der Pfändung direkt zu tun, obwohl es natürlich dann die Berechnung des pfändbaren Teils etc. beeinflusst …
lg und danke schon mal!
Julia