Hallo Zusammen,
wird bei Teilzeitkräften im Gastgewerbe bei der Zahlung der Sonderzahlungen ebenfalls ein 13-Wochen-Schnitt wegen geleisteter Mehrarbeitsstunden gemacht?
Im AZG §19d Abs. 4 steht: „Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.“
Ich habe bei diesem Absatz einige Verständnisschwierigkeiten. Kann jemand Licht ins Dunkel bringen und mir helfen?
Vielen Dank und liebe Grüße
Annett