Startseite › Foren › Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc. › § 7 Ferizeit bei Dienstverhinderung – Hochzeit
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15.5.2006 um 11:45 Uhr #13470
S.g. Damen und Herren!
Zu folgenden Fall benötige ich bitte Auskunft:
DN ist bei der Justizwache beschäftigt (Wochenenddienst); er heiratet an einem Freitag kirchlich und bekommt nur 1 Tag Sonderurlaub. Da es nicht die standesamtl. sondern die kirchliche Trauung ist. Mit der Begründung, er muss ja dieses mal keine Dokumente umschreiben lassen.
ABER:
-) i.d.R. lassen die Herren selten ihre Dokumente ändern (weil ja eher die Frauen den Namen des Mannes annehmen)
-) wenn er mehrmals standesamtl. heiratet steht im ja auch das normale Ausmass des Sonderurlaubes zu… (Trauschein liegt bei der kirchl. Trauung auch vor)
die standesamtl. war vor 11 Jahren, bei einem anderen DG !
Vielen Dank für Informationen.
Tamara
15.5.2006 um 18:07 Uhr #17706MartinTeilnehmerHallo Tamara!
Unterliegt Dein Dienstnehmer irgend einem Kollektivvertrag, oder dem Angestelltengesetz?
Ich denke er ist wohl Vertragsbediensteter/Beamter. Dann wird die Antwort in der Dienstordnung o.ä. zu finden sein, ob er sich eine fix geregelte Zeit frei nehmen darf. Ob dies nur für Standesamt, oder auch für Kirche gilt – ?
Wenn nun einer ohne Bekenntnis heiratet, und deswegen um einen Tag weniger frei bekommen würde, wäre dies nicht wegen seiner „nicht“ Religion diskriminierend. 🙂 Soll nun deshalb der Bräutigam mit Religion einen Tag mehr erhalten? ❓Als Angestellter könnte er auf Freistellung wegen wichtiger in seiner Person liegender Gründe drängen. § 8 (3) Angestelltengesetz.
Wahrscheinlich hast Du auch ähnliches in Deiner Dienstordnung.Dies ist ein „Gummiparagraph“. Denn theoretisch könnte man dem Dienstnehmer lediglich 3 Stunden freigeben. So kann er sich schnell trauen lassen, und hinterher wieder arbeiten.
Denn die Feier im Gasthaus hinterher sollte kein wichtiger Verhinderungsgrund sein.Grüsse
Martin17.5.2006 um 10:00 Uhr #17707also bzgl. dienstfreistellung wird lt. wk mitgeteilt, dass sonderurlaub nur bei standesamtlicher trauung gewährt wird.
17.5.2006 um 16:41 Uhr #17708MartinTeilnehmerDa gibt es wohl unterschiedliche Meinungen.
Die Freistellung nach KV ist wohl die standesamtliche Trauung.
Aber die Freistellung nach § 8.3 gründet sich auf die „wichtige persönliche Religionsausübung“.Grüsse
Martin23.5.2006 um 10:07 Uhr #17709Hallo,
ich denke auch, dass die kollektivvertraglichen Regelungen, wenn sie von „Eheschließung“ sprechen, die standesamtliche, sprich staatliche Trauung meinen.
Die kirchliche Hochzeit fällt aber wohl, so wie Martin es sagt, unter die Generalklauseln, nach denen „wichtige persönliche Dienstverhinderungsgründe“ zur Freistellung gegen Fortzahlung des Entgelts berechtigen.
Für Angestellte ist diese Generalklausel der § 8 Absatz 3 AngestelltenG, der zwingend zusteht und daher durch KV nicht eingeschränkt werden darf.
Für Arbeiter gibt es zwar auch eine Generalklausel (ich glaub der § 1154b Allg.Bürg.Gesetzbuch oder so ähnlich…), diese ist aber nicht zwingend und kann daher durch KV eingeschränkt werden.
Schöne Grüße,
Rafael -
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