Re:Zuschlag für Teilzeitguthaben bei DV-Ende

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#17716

Guten Abend!

Auch für Teilzeitbeschäftigte ist gem. § 19e AZG ein Zuschlag von 50% für das Stundenguthaben auszubezahlen.
Es sei denn, der KV verweigert ausdrücklich diesen Zuschlag (da kann ein KV die Situation des AN schlechter stellen – siehe § 19e Abs. 2 AZG).

Diese Rechtsansicht wurde jüngst wieder vom OGH im Fall eines Altersteilzeitbeschäftigten bestätigt – siehe dazu OGH 9 ObA 82/05g vom 30.09.2005.

Liebe Grüße