Startseite › Foren › Ende Dienstverhältnis › Widerruf der Kündigung › Re:Widerruf einer Kündigung
16.1.2006 um 21:17 Uhr
#17347
Hallo Sandra!
“ Die ausgesprochene Kündigung kann einseitig (also ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners) nur UNVERZÜGLICH nach ihrem Ausspruch zurückgezogen werden.“
(Arb 8.904)
Welchen Zeitraum das Wort unverzüglich umfasst, wird nicht beschrieben.
Ähnlich ist es auch bei Entlassungen, welche nur unverzüglich widerrufen werden kann.
D.h. wenn im Zuge eines Streitgespräch die Entlassung sofort wieder zurückgenommen wird. Also sehr zeitnah. (Eine Minutenfrage!)
Grüße Martin