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8.2.2006 um 5:06 Uhr
#17392
Teilnehmer
Liebe Doris!
Wenn im Dienstvertrag der Zusatz enthalten ist, daß die Ü-Pauschale widerrufbar ist, dann gilt dies auch nach 20 Jahren.
Das die tatsächliche Ü-Leistung 20 Jahre nicht kontrolliert wurde, ergibt noch keinen Gewohnheitsanspruch, da im Dienstvertrag widerrufbar.
Weiters: wenn tatsächlich keine Überstunden geleistet werden/wurden, kann die steuerliche Begünstigung der ersten 5 Ü-Zuschläge nach § 68/2 nicht in Anspruch genommen werden.
Grüsse
Martin