Re:Überstundenpauschale

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#17392
Martin
Teilnehmer

    Liebe Doris!

    Wenn im Dienstvertrag der Zusatz enthalten ist, daß die Ü-Pauschale widerrufbar ist, dann gilt dies auch nach 20 Jahren.
    Das die tatsächliche Ü-Leistung 20 Jahre nicht kontrolliert wurde, ergibt noch keinen Gewohnheitsanspruch, da im Dienstvertrag widerrufbar.

    Weiters: wenn tatsächlich keine Überstunden geleistet werden/wurden, kann die steuerliche Begünstigung der ersten 5 Ü-Zuschläge nach § 68/2 nicht in Anspruch genommen werden.

    Grüsse
    Martin