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Liebe Kollegen!
Auch ich habe den Salzburger Steuerdialog in Bezug auf die all in Verträge interpretiert.
Leider sind nur wenige Beispiele angeführt, deshalb gibt es wieder „Ermessensspielraum“ für den GPLA Prüfer, sofern nicht jeder unklarer Fall mit einer § 90 Anfrage vom Finanzamt beantwortet wurde.
Wann sind in 12 Monaten jeweils 10 Überstundenzuschläge steuerfrei?
Die Antwort darauf ist nicht klar ersichtlich.
Das einzig definitive ist, wenn in 9 von 12 Monaten in jedem Monat mindestens 10 Überstunden, und pro Jahr mindestens in Summe 120 Überstunden geleistet werden. Dann können 10×12 = 120 Überstundenzuschläge steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.
M.E. ist die Jahresbetrachtung gemeinsam mit dem Kalenderjahr zu sehen. (wichtig bei Eintritten während des Jahres)
Es wird auf „keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden“ Bezug genommen. Und wie Ihr aus den Zeitungen lest, ist „Mißbrauch“ ein sehr dehnbarer Begriff. Ob es nun mindestens 9 von 12, oder vielleicht doch 8 von 12, oder 8,5 von 12 Monaten der Überstundensaldo erreicht werden muß, ist nicht ersichtlich. Weiters: Wenn die Überstunden anders gelagert sind, z.B 7x10h, 3x9h, 1x30h, 1x0h. Ist das nun „mißbräuchlich“ und qualifiziert das nur für das tatsächliche herausschälen in den einzelnen Monaten, oder kann pauschal das ganze Jahr 12 x 10 Überstundenzuschläge steuerbegüngstigt gerechnet werden?
Diese Beispiele lassen sich unendlich verändern und müssten für jeden Einzelfall und Dienstnehmer mit einer § 90 Anfrage vom Finanzamt beantwortet werden…
Alles unklar!
Martin
Erlass des BMF, GZ BMF-010222/0152-VI/7/2009 vom 06.10.2009
Salzburger Steuerdialog 2009, Lohnsteuer – Ergebnisunterlage
gültig ab 06.10.2009
§ 68 EStG 1988
Pauschale Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988
Ein Arbeitnehmer hat eine All-Inclusive-Vereinbarung, welche auch Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) beinhaltet.
Ist der Freibetrag nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ein Monatsbetrag, für den der Anspruch Monat für Monat zu erfüllen ist oder kann er nach einem Jahresschnitt berechnet werden?
Für die Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist es unerlässlich, dass eine Vereinbarung vorliegt, aus der die Festlegung der Gesamtstundenleistung sowie die Anzahl der darin enthaltenen und zu leistenden Überstunden hervorgeht (vgl. VwGH 24.09.1996, 94/13/0237). Auf die LStR 2002 Rz 1163 wird verwiesen.
Der in § 68 Abs. 1 EStG 1988 genannte Betrag ist grundsätzlich ein Monatsbetrag. Der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 kann bei Pauschalvergütungen dann monatlich berücksichtigt werden, wenn durch die Gesamtentlohnung sowohl die Normalarbeitszeit als auch die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgegolten werden. Die gleich bleibenden Verhältnisse müssen sich überdies auch auf die zeitliche Lagerung von „Normalüberstunden“ und „qualifizierten Überstunden“ erstrecken. Ändern sich die Verhältnisse zwischen den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nur geringfügig, oder deshalb, weil der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub konsumiert, steht der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 dennoch zu. In der Gesamtentlohnung enthaltene Überstunden, die wegen Erkrankung des Arbeitnehmers von diesem nicht geleistet werden (können), sind gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 wie abgeleistete Überstunden zu behandeln.
Die Überstunden sind jedenfalls durchgehend aufzuzeichnen.
Überstundenleistung bei All-Inclusive-Vereinbarungen (§ 68 Abs. 2 EStG 1988)
Ein Arbeitnehmer hat einen Überstunden-All-Inclusive-Vertrag. Es werden 10 Überstundenzuschläge herausgerechnet und steuerfrei belassen (ab 2009). Aus den gemäß Arbeitszeitgesetz zu führenden Aufzeichnungen ergibt sich, dass im Jahr 2009 insgesamt die erforderlichen 120 Überstunden geleistet wurden. In einigen Monaten wurden jedoch keine Überstunden oder weniger als 10 Überstunden geleistet.
Ist der Freibetrag nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 ein Monatsbetrag, der im Monat zu verbrauchen ist oder kann er nach einem Jahresschnitt berechnet werden? Besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Jahresdurchrechnung, wenn die Anzahl der geleisteten Überstunden insbesondere infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen bezahlten Abwesenheiten schwankend bzw. wenn die Zuordnung der geleisteten Überstunden zu den einzelnen Monaten auf Grund bestehender Gleitzeitvereinbarung nicht möglich ist?
Fall 1:
Jänner bis Mai jeweils 15 Überstunden
Juni bis August keine Überstunden
September bis Dezember jeweils 15 Überstunden
Summe: 135 Überstunden
Können auch in den Monaten Juni bis August gewährte Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassen werden?
Fall 2:
Jänner bis Mai jeweils 15 Überstunden
Juni bis August arbeitsunfähig (100% Entgeltfortzahlung)
September bis Dezember jeweils 15 Überstunden
Summe: 135 Überstunden
Können die im Krankenentgelt für die Monate Juni bis August enthaltenen Überstundenzuschläge unter Hinweis auf § 68 Abs. 7 EStG 1988 steuerfrei gewährt werden?
Fall 3:
Jänner bis Mai jeweils 15 Überstunden
Juni bis Mitte Juli Urlaub (6 Wochen durchgehend)
Juli keine Überstunden
August bis Dezember jeweils 15 Überstunden
Summe: 150 Überstunden
Können auch in den Monaten Juni und Juli gewährte Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassen werden?
Fall 4:
Jänner bis Mai jeweils 5 Überstunden
Juni bis Mitte Juli Urlaub (6 Wochen durchgehend)
Juli keine Überstunden
August bis Dezember jeweils 5 Überstunden
Summe: 50 Überstunden
Infolge des hohen Grundgehaltes beträgt der 50-prozentige Zuschlag für 5 Überstunden in Summe mehr als 86 Euro.
Können ganzjährig, insbesondere auch in den Monaten Juni und Juli gewährte Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei belassen werden?
Der in § 68 Abs. 2 EStG 1988 genannte Betrag ist grundsätzlich ein Monatsbetrag.
Werden durch die Gesamtentlohnung nur die Normalarbeitszeit und die „Normalüberstunden“ abgegolten bzw. aus dieser pauschalen Entlohnung nur gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerbefreite Zuschläge (max. 86 Euro) herausgerechnet, kommt der Voraussetzung der „gleich bleibenden Verhältnisse in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen“ nicht mehr diese Bedeutung zu, wie bei steuerbefreiten Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge ist natürlich, dass im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß (Zuschlag max. 86 Euro) geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden erfolgt (zB Überstunden werden regelmäßig stets nur in 6 Monaten geleistet und die Auszahlung aus steuerlichen Gründen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt).
In den Fällen 1 – 3 dargestellten Fallkonstellationen können somit die in der Gesamtentlohnung enthaltenen Zuschläge für die ersten zehn (max. 50-prozentigen) Überstunden im Monat bis zum Höchstausmaß von 86 Euro monatlich gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden.
In der Gesamtentlohnung enthaltene Überstunden, die wegen Erkrankung des Arbeitnehmers von diesem nicht geleistet werden (können), sind gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 wie abgeleistete Überstunden zu behandeln.
Überstundenteiler bei All-Inclusive-Vertrag (§ 68 Abs. 2 EStG 1988, LStR 2002 Rz 1162)
Ein Arbeitnehmer hat einen All-Inclusive-Vertrag. Da keine besondere Vereinbarung über die Anzahl der Stunden getroffen wurde, werden 20 Überstunden zugrunde gelegt (LStR 2002 Rz 1162). Der Arbeitnehmer unterliegt einem Kollektivvertrag.
Ist für die Ermittlung des Grundlohnes der Überstundenteiler laut Kollektivvertrag heranzuziehen oder ist von 173 Stunden als Normalarbeitszeit auszugehen?
Laut LStR 2002 Rz 1162 ist die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen erforderliche Anzahl der 50-prozentigen Überstunden – sofern kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen.
In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt werden.
Unabhängig von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ist in diesen Fällen daher von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (173 Stunden monatlich) auszugehen, wodurch sich ein Teiler von 203 ergibt.
Überstundenaufzeichnungen (§ 68 Abs. 2 EStG 1988, LStR 2002 Rz 1161)
Nach LStR 2002 Rz 1161 müssen für die Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschlägen nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden, wenn bisher Überstunden über diese Anzahl hinaus erbracht und gezahlt wurden.
Was ist unter „bisher“ zu verstehen? Wie sieht die Vorgangsweise bei leitenden Angestellten aus, wenn von der Leistung der Überstunden ausgegangen werden kann?
Kann ein Angestellter, der neu eintritt, ohne Aufzeichnungen steuerfreie Überstundenzuschläge erhalten?
Unter „bisher“ iSd LStR 2002 Rz 1161 ist zu verstehen, dass ein Arbeitnehmer in früheren Lohnzahlungszeiträumen Überstunden in jenem Ausmaß aufgezeichnet hat, die seit 1. Jänner 2009 steuerfrei bezahlt werden können (dh. in einem Ausmaß von mindestens 86 Euro, maximal allerdings Überstundenzuschläge für 10 Stunden). Werden bei gleich bleibenden Verhältnissen hinsichtlich der Leistung von Überstunden nunmehr keine Aufzeichnungen mehr geführt, sind die dafür bezahlten Überstundenzuschläge bis zum im § 68 Abs. 2 EStG 1988 genannten Ausmaß steuerfrei.
Auch wenn nicht zwingend davon auszugehen ist, dass leitende Angestellte regelmäßig Überstunden leisten, so dürfte dennoch im Regelfall – auf Grund ihrer üblicherweise deutlich über den kollektivvertraglichen Ansätzen liegenden Bezüge – eine Glaubhaftmachung möglich sein, dass zumindest so viele Überstunden geleistet werden, die die Steuerfreiheit von 86 Euro rechtfertigen.
Ein neu eintretender Angestellter hat seine Überstunden jedenfalls über einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuzeichnen. Sofern hinsichtlich der Leistung von Überstunden von gleichbleibenden Verhältnissen ausgegangen werden kann (zB nicht bloß saisonale Überstundenleistung), sind weitere Aufzeichnungen für steuerrechtliche Zwecke nicht erforderlich.